Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Schädliche Leute. 
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glaubwürdiger Unwissenheit entschuldigen, auf der Folter wegen 
verübter Verbrechen befragt und mindestens unter Brandmarkung 
und Rutenstreichen verwiesen, bei Wiederbetreten aber ohne 
weiteres aufgeknüpft werden. Da der gehoffte „Effekt“ nicht er- 
reicht wird, folgen rasch auf einander noch mehrere Patente, die 
sich vornehmlich mit Bettlern, Juden und pactierenden Soldaten 
beschäftigen. Das umfassendste Drohmandat indels ist das von 
1720, das eingehend der verschiedenen Gaunerarten gedenkt und 
manches Interessante aufweist. Dem verruchten Zigeunervolk und 
sonstigen Gaunern wird vorerst Brandmarken, bei Wiederergreifen 
der Galgen zugesichert; jedoch sollen Kinder unter achtzehn Jahren 
im Christentum unterrichtet und zu einer Profession appliziert werden. 
Begünstigern jener droht der Strang. Ferner werden Bettler, welche 
nicht binnen Monatsfrist das Gebiet räumen, nach Abprügelung 
und Urfehdschwur verwiesen, bei Rückkehr gebrandmarkt und 
endlich aufgeknüpft. Einheimische soll man jedoch zur Arbeit 
anhalten, Kranke pflegen, durch Krieg und Brand Heimatlosen 
einen halbjährigen Aufenthalt verstatten. Falsche „Briefträger,“ 
die sich als Adelspersonen oder Offiziere gerieren, und bereits aus 
benachbarten Kreisen verbannte Gauner sind besonders strenge 
zu behandeln: Alle Krämer und Hausierer müssen, um sich zu 
sichern, mit genauen Pässen versehen sein. Grenzbeamte, Zöllner, 
Thorschreiber, Dorfmeister und Wirte haben jeden Verdächtigen 
anzuzeigen, wie bei der Nacheile Beistand zu leisten; in Häusern, 
Schäferhütten, Kellern und verdeckten Löchern soll man nach 
Gaunern fahnden, sich Widersetzende sofort niederschiefsen. An- 
geber werden belohnt, ihr Name — vornehmlich, wenn sie zur 
Bande selbst gehören — nicht genannt. Was bei Gaunern ge- 
funden wird, gehört den sie Verhaftenden. Anläfslich der auf 
Jahrmärkten grofsartig betriebnen Beutelschneiderei zwingt man 
die dort Ertappten durch Tortur, die ihnen bekannten Diebstähle 
eidlich zu Protokoll zu geben. 
Nach dem Mandat von 1723 endlich soll alle erdenkliche 
Sorgfalt zur Ausrottung der Zigeuner aufgeboten werden. Die 
Miliz ist angewiesen, mit Kundschaftern, Wegweisern, Schergen 
das Land zu durchziehen, unter sich Korrespondenz zu pflegen, 
mit den Nachbarbeamten zu streifen und behufs Ergreifung auch 
die Grenze zu überschreiten. Daneben wird das ganze Landvolk 
zur Hetze aufgefordert: die Gemeinden sollen strengste Wacht
	        
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