934 —
Genanntenmitgliedern bestehendes Kollegium eingesetzt,
das die Rechnungen revidieren und die Finanzverwaltung
verbessern sollte! Zur Beruhigung der Volksstimmung
war zwischen Rat und Genannten eine dritte Körperschaft
eingeschoben. Sie bekam jedoch keinen Auftrag zur
Entscheidung‘ des Streites. Lediglich beraten war ihre
Aufgabe; auf die gesetzgebende und ausführende Befugnis,
auf die Staatsgewalt verzichtete der Rat in keinem Punkte.
Er wollte das neue Kollegium als Puffer benutzen, um sich
die Genannten vom Leibe zu halten. Dies gelang, wenn
in der neuen Körperschaft eine Verständigung‘ erzielt
wurde. Dadurch dass die Leute, welche der Rat in die-
selbe: entsandte, sich. den Wünschen der Genannten nicht
geneigter zeigten als bisher der Magistrat, fiel das Ge-
hässige der Auseinandersetzungen abermals auf die Patrizier.
Diese und die Genannten standen sich so feindlich gegen-
über wie bisher; unausgleichbar schien der Widerstreit der
Interessen.
Der Behörde, die das Regiment nicht uneigennützig
ausübte, schenkte man nur geringen Gehorsam. 1793 kam
es wegen einiger Verfügungen des Rates zu Gesellenun-
ruhen. ‚Die Lage wurde so bedrohlich, dass der Kreis-
konvent auf Ersuchen des Magistrats drei Kompagnieen
Kreistruppen, die eben in der Nähe lagen, vor die Stadt
rücken liess, um nötigenfalls in den Strassen die Ordnung
aufrecht zu erhalten. Das Eingreifen des Militärs erwies
sich dann als unnötig. Die Wirren legten sich am Tage
eröffnet. S. die Erklärung Nürnbergs an den Kreis d. d. Nürnberg
23. Febr. 1795; R. XL. ı8 A.
1. Zufolge dem Hauptrezess oder Grundvertrag, der zu Anfang
1794 zwischen Rat und Genannten abgeschlossen, im Mai 1794 aus-
und unterfertigt wurde. Am 20, Mai 1794 hielt das Kollegium
seine erste Sitzung ab (ebda),