Inhaltsverzeichnis: Bibel, Bd. 1: Gn 1,1-Lv 16,24 – Nürnberg, STN, Solg. Ms. 1. 2°

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64. Kehrichtgefäße; 24. November 1903. 
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und eine schwach kegelförmige Gestalt haben. Sie dürfen ohne 
Deckel nicht höher als 41 Zentimeter sein und im oberen Durch— 
messer nicht mehr als 39 Zentimeter, im lichten Durchmesser des 
Bodenreifens nicht weniger als 26 Zentimeter haben. Die Deckel 
dürfen vom Gefäße nicht trennbar und nicht in Angeln beweglich, 
sondern müssen in einem Bügel verschiebbar beweglich sein 
Der Boden muß in einem starken Eisenreifen von wenigstens 
1e Millimeter Stärke und mindestens 4 Zentimeter Breite gefaßt 
und am Gefäß gut befestigt sein. Am untern Teile des Kehricht— 
eimers müssen auf beiden Seiten zwei senkrecht stehende Handgriffe 
angebracht sein, welche oben mit der Öse für den Bügel, unten 
mit dem Reifen verbunden sind. 
Unter dem Boden des Eimers ist ein mindestens 10 Millimeter 
starker Eisensteg anzubringen, der an seinen beiden Enden durch 
den Bodenreifen gehen und mit diesem vernietet sein muß. Zwischen 
dem Steg und dem Boden des Gefäßes muß ein lichter Zwischenraum 
von mindestens 35 Millimeter vorhanden sein. Der Zwischenraum 
zwischen dem unteren Ende des Bodenreifes und dem Eisensteg 
darf nicht mehr als 10 Millimeter betragen. 
Die Osen, an welchen der Bügel hefestigt ist, müssen eine 
Vorrichtung haben, durch welche beim Offnen des Gefäßes der 
Tragbügel im rechten Winkel zum Gefäß zu stehen kommt. Der 
Inhalt eines Gefäßes darf nicht mehr als 40 Liter betragen. 
Diesen Bedingungen entsprechen von den an den Stadtmagistrat 
eingesandten Mustergefäßen bisher nur diejenigen Gefäße, welche 
von den Firmen J. A. C. Orelli K Sohn in Nürnberg unter dem 
Namen „Noris Eimer“ und Wilhelm Schilling in Stuttgart unter 
dem Namen „Viktor Eimer“ in den Handel gebracht werden. 
Diese Gefäße werden, und zwar für beide Arten übereinstimmend, 
in den Größen von 20 Litern zu 3 Mark, von 30 Litern zu 3.75 Mark 
und von 40 Litern zu 4.50 Mark verkauft. Die Verkaufsstellen 
werden von den genannten Firmen durch Anzeigen in den Tages— 
zeitungen bekannt gegeben. 
Nach dem 1. Januar 1905 wird Kehricht, welches in anderen 
Gefäßen zur Verladung auf die städtischen Kehrichtwagen gebracht 
wird, nicht mehr angenommen. 
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