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durfte. Er mußte nach einer Verordnung Kaiser Hein—
rich VII. vom Jahre 1318 jährlich dem Rathe schwören,
gleiches Recht, dem Armen und Reichen nach dem Erkennt—
niß der Schöffen zu ertheilen. Die späteren Kaiser befrei—
ten die Bürger Nürnbergs von allen fremden Gerichten, so
lange sie bereit wären vor ihrem Schultheis Recht zu neh—
men und zu geben, auch sollte man sie, ihre Hübner und
Güter in weltlichen Sachen nirgends als vor demselben ver—
klagen. Die Einnahme dieses Beamten bestand hauptsäch—
lich in dem noch übrigen Drittel der Gerichtsgebühren und
Geldbußen, nachdem hievon die jährliche Abgabe von zehn
Pfund Heller aun den Burggrafen abgezogen war; sie muß
immerhin beträchtlich genug gewesen sein, da die Kaiser die—
ses Amt öfters um nicht unbedeutende Summen verpfände—
ten. Auch damals konnte gar viel mit Geld abgemacht
werden, sogar die Strafe für einen Todtschlag ist öfters in
Geldbuße verwandelt worden, und wenn der Thäter die
Flucht ergriffen hatte, so fiel sein ganzes hinterlassenes Ver—
mögen dem Schultheis anheim. Als im Jahre 1427 die
Burggrafen den größten Theil ihrer Gerechtsame an den
Rath verkauften, wovon weiter unten ausführlicher gespro—
chen werden soll, brachte die Stadt das ganze Schultheisen—
amt an sich. Von dieser Zeit an bestellte sich der Rath sei⸗
nen Schultheisen selbst, und zwar für eine bestimmte Besol—
dung immer auf fünf Jahre, Hiedurch wurde das Verhält—
niß dieses Beamten zum Rath ein ganz andres, und seine
jetzige Stellung von der frühern wesentlich verschieden; er
war nun mehr ein Dienstmann der Stadt, und als ein sol⸗
cher wurde er öfters in Kriegszeiten an die Spitze der Rei—
sigen und Söldner gestellt. Daher wählte sich der Rath
auch immer seinen Mann aus dem kriegskundigen Ritter—
stande. Der erste Schultheis, der genannt wird, war Con—
rad Eseler (1225). Bis zum Jahre 1427 waren häufig
auch aus andern Patrizier-Familien die Schultheisen be—
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