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Begrabens wurde noch zu Anfang des XVI. Jahrhunderts,
namentlich über Kindsmörderinen und Diebinen, verhängt.
„Als 1513 Meister Diepolt, der Henker, des Schellen Clau—
ßen Tochter, eine Diebin, unter dem Galgen lebendig begra—
ben sollte, hat sie sich so sehr gesträubt, daß sie ihre Haut
an den Armen, Händen und Füßen so sehr aufgerissen, daß
sie dem Henker sehr erbarmet, und er den Rath gebeten,
keine Weibsperson mehr also lebendig begraben zu lassen.“
Bei der Execution der Diebin Kunigund Lößlein, welche
1515 in der Pegnitz ertränkt wurde, hat nun der Rath
diktirt: „Daß aus guten Ursachen und in Betrachtung
was für ein grausamer Tod das Lebendigbegraben der
Weibspersonen ist, und sonderlich, daß solche Strafe sonst
an wenigen Orten im Reich mit den Weibern fürgenommen
wird, die Weibspersonen hinfür um Dieberei und dergleichen
Verhandlung nicht mehr lebendig vergraben, sondern im
Wasser ertränkt werden sollen“ Doch wurde noch im Jahre
1522 die Keßlerin, welche ihren Mann und Enkel vergiftet,
auf einem Wagen ausgeführt, mit glühenden Zangen geris—
sen, und unter dem Galgen lebendig begraben.
Die Strafe des Ertränkens findet sich auch für Manns—
personen, 1419 wurden Hans Pullendorfer und Hans Schuster
in Säcken ertränkt, weil der erstere zwei, der letztere gar drei
Weiber genommen.
1580 den 26. Januar wurden zwei Kindsmörderinen mit
dem Schwert gerichtet; sie waren die ersten, welche auf diese
Art den Tod erleiden mußten.
Das hohe Greisenalter, sowie die noch den Knabenjahren
kaum entwachsene Jugend war dem Nachrichter verfallen. Am
3. Oktbr. 1691 wurde der 80jährige Adam Böham mit dem
Schwerte gerichtet, weil er einen erstochen, und am 19. Febr.
1574 hat man 3 junge Buben gehängt, waren alle drei
Bürgerskinder, und keiner über 14 Jahr alt. Doch wurde
im Jahre darauf von sechs bösen Buben, welche mit viel—