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18. Bauen außerhalb der Ringmauern. 17. Februar 1908.
812.
Die Gesamtlänge etwaiger Vorbauten im Bauwich f di
F wie er Vor — h darf die halbe
de ndeh Vordergebäudes nicht übersteigen und böchstens 6 —*
Die Breite des Vauwiches darf beiderseits nicht um mehr als ei
Zechstel des in 8 2 Abs. J bestimmten Mindestmaßes durch 9*— ven
bauten verriugert werden. Geschlossene Vorbauten von r F
2,5 Quadratmeter Grundfläche sind nur zulässig, wenn die hien F
Bauwich entzogene Grundfläche demselben an einer anderen an 37
gelegenen Stelle des Vordergebäudes wieder ersetzt wird am Baudich
813.
Hinsichtlich der Vorbauten in Vorgärten gelten die Bestimmungen
des 8 38 der Bauordnung. Ausnahmsweise können kleinere, nur un—
hedeütend über die Baulinie vorspringende Bauteile, wie Risalite,
disenen, Portalsäulen, Stufen, Lichtschächte u. dergl. auch in Vorgärten
don weniger als 5 Meter Tiefe zugelassen werden.
8 14.
Die von der zugehörigen Straße aus sichtbaren Gebäudeteile der
VBorder- und Rückgebäude müssen eine entsprechende Ausgestaltung er—
jalten. Vei Gebäuden, deren Rückseiten von den angrenzenden Straßen
zus sichtbar find, kann auch für diese Hausseiten die Verwendung des
einden Vorderseiten verwendeten Baumaterials mit enisprechender Bau⸗
veise verlangt werden. Gebäudeteile, an welche nicht innerhalb eines
Jahres nach Bauvollendung angebaut wird, sind au verputzen oder zu
erfugen.
Im Interesse der Verschönerung können Abänderungen der Bau—
»läne, welche die Kosten der Bauführung nicht wesentlich vermehren.
derlangt werden.
Neben den zur baupolizeilichen Beurteilung nötigen Fassaden kann
in den Bauplänen auch die Einzeichnung der Fassaden der angebauten
Vordergebäude, soweit dies zur Veranschaulichung der Architektur der—
elben erforderlich ist, verlangt werden.
8 15.
In Wohngebäuden, welche in einem Geschoße mehr als zwei
selbständige Wohuungen erhalten, müssen zwei den Anforderungen der
Sicherheit und Bequemlichkeit entsprechende Treppen angelegt werden
Mehr als zwei Wohnungen können für eine Treppe zugelassen
verden, wenn die Wohnungen nicht mehr als je drei Räume erhalten;
siebei gelten Zimmer, Kammern und Küchen als Räume. Ausnahms—-
weise kann sich unter diesen Wohnungen auch eine Wohnung mit vier
Räumen befinden.
Jede Wohnung muß einen eigenen Zugang und eigenen Abort
haben. Das Treppenhaus muß mindestens 2.60 Meter breit sein. Die