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Zweiter Teil... Die Verwaltungsämter.
er dort von jeder Aus- und Einzahlung, die in der Stube vorgenommen
wird, Kenntnis, sodafs er jederzeit in der Lage ist, die Richtigkeit der
Jarauf bezüglichen Einträge im Rechnungsbuch nachzuprüfen. Wenn die
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beiden andern Losunger mit Amtleuten, welche die Vereinnahmung oder
Verausgabung öffentlicher Gelder besorgen, abrechnen oder selbst den Depu-
tierten. des Rats ihre Schlufsrechnung ablegen, so ist er gleichfalls zugegen
und bezeugt durch sein stillschweigendes Zuschauen, dafs er die vor seinen