Volltext: Ausgewählte Fastnachtspiele, Tragödien und Komödien des Hans Sachs (1. Band)

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machern und ihren Nachkommen eingenommen werden.) 
Wichtig ist dabei, dass die beiden Schreiner, die sich mit 
der Bleistiftverfertigung beschäftigen, nicht nebenher noch 
das Schreinerhandwerk weiter treiben dürfen;?) ihre Be- 
fähigung zum Bleistiftmachen müssen sie übrigens, eben- 
sogut wie die anderen 10 durch Ablegung einer besonderen 
Probe, „des Probestücks“ darthun.®) 
Allen anderen Schvreinern ist es für die Zukunft 
yänzlich verboten, für den Verkauf, auf Bestellung von 
Handels- und Gewerbsleuten Bleistifte herzustellen,*) 
erlaubt ist ihnen nur, dies für den eigenen Gebrauch zu 
thun;®) merkwürdigerweise dürfen sie daneben auch das 
ihnen von einem Bürger zugeschickte Bleiweiss in Holz 
fassen, solange die kleinen Quantitäten erkennen lassen, 
dass dies nur zu dessen persönlichem Gebrauch geschieht.®) 
Mit diesem Ausgang des Streites sind natürlich die 
Schreiner sehr wenig zufrieden und sie machen ihrem 
Unmut über die Erfolge der Bleistiftmacher in allerlei 
Schimpfworten, oder gar in Thätlichkeiten Luft, Dies 
geht so weit, dass der Rat dies ernstlich verbieten muss,’) 
1) Actum 8. Puncta der Schreiner-Ordnung einzuverleiben. (Kx- 
zerpte aus den verloren gegangenen Rugsamts-Akten im Stadtarchiv.) 
Punct 1. 
2) ibidem Puncet 1. 
3) ibidem Punet 2. 
t) ibidem Punct 6. 
5) Eine in Nürnbergs Gewerbegeschichte nicht selten vorkom- 
mende Erscheinung. Vgl. z. B. Bericht über verschiedene Nürnberger 
Sachen und Einrichtungen. ce. 1700. Amb. Sammlung im Stadtarchiv 
Nr. 20, f. 32: 
„8. Was einer vor sich und sein Hausgesind zur Nothdurft, und 
nicht zum Verkauff backen wolte, das soll ihme erlaubt, und bey 
Straff keines zu verkauffen verbotten seyn“. 
6) ibidem Punct 6. 
7) ibidem Punct 6.
	        
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