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machern und ihren Nachkommen eingenommen werden.)
Wichtig ist dabei, dass die beiden Schreiner, die sich mit
der Bleistiftverfertigung beschäftigen, nicht nebenher noch
das Schreinerhandwerk weiter treiben dürfen;?) ihre Be-
fähigung zum Bleistiftmachen müssen sie übrigens, eben-
sogut wie die anderen 10 durch Ablegung einer besonderen
Probe, „des Probestücks“ darthun.®)
Allen anderen Schvreinern ist es für die Zukunft
yänzlich verboten, für den Verkauf, auf Bestellung von
Handels- und Gewerbsleuten Bleistifte herzustellen,*)
erlaubt ist ihnen nur, dies für den eigenen Gebrauch zu
thun;®) merkwürdigerweise dürfen sie daneben auch das
ihnen von einem Bürger zugeschickte Bleiweiss in Holz
fassen, solange die kleinen Quantitäten erkennen lassen,
dass dies nur zu dessen persönlichem Gebrauch geschieht.®)
Mit diesem Ausgang des Streites sind natürlich die
Schreiner sehr wenig zufrieden und sie machen ihrem
Unmut über die Erfolge der Bleistiftmacher in allerlei
Schimpfworten, oder gar in Thätlichkeiten Luft, Dies
geht so weit, dass der Rat dies ernstlich verbieten muss,’)
1) Actum 8. Puncta der Schreiner-Ordnung einzuverleiben. (Kx-
zerpte aus den verloren gegangenen Rugsamts-Akten im Stadtarchiv.)
Punct 1.
2) ibidem Puncet 1.
3) ibidem Punet 2.
t) ibidem Punct 6.
5) Eine in Nürnbergs Gewerbegeschichte nicht selten vorkom-
mende Erscheinung. Vgl. z. B. Bericht über verschiedene Nürnberger
Sachen und Einrichtungen. ce. 1700. Amb. Sammlung im Stadtarchiv
Nr. 20, f. 32:
„8. Was einer vor sich und sein Hausgesind zur Nothdurft, und
nicht zum Verkauff backen wolte, das soll ihme erlaubt, und bey
Straff keines zu verkauffen verbotten seyn“.
6) ibidem Punct 6.
7) ibidem Punct 6.