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sich 82 andere Kaufleute klagend an diese ß
hre Beschwerden über das Steuerwesen, e atphen g
geheime Rechnungsführung des Rats das Gesuch um Ried nd die
einer lokalen Kommission, welche das nürnbergische ueeus
uchen und Mittel zur Verbesserung desselben ausfindig machen
Statt diesem Wunsche nach einer wirkungsfähigen Kommission un
Ort und, Stelle zu willfahren, wurde eine Hofkommission angeordnet
die jedoch, wie vorauszusehen war, zu keinem Resultat führte Es
wurde zwischen Wien und Nürnberg viel korrespondiert, es wurden
wohlmeinende Mahnungen erteilt und es wurde auch n Übersicht
der Ausgaben und Schulden sowie die Vorlage der Rechnungen seit
vier Jahren eingefordert, aber nach 20 Jahren stand die Sache auf
dem alten Fleck. Als dann die Rechnungen für richtig befunden
worden, beantragten die Nürnberger Kaufleute neuerdings die Nieder—
setzung einer lokalen Kommission; es kam aber wieder nicht dazu.
Indes erging am 16. Juli 1751 an den Rat zu Nürnberg ein kaiser
liches Resfkript, worin binnen zwei Monaten das Eintreffen von Rats—
bevollmächtigten in Wien um so sicherer erwartet wurde, als außerdem
Kaiserliche Majestät die nötigen Maßregeln ergreifen werde, um über
die Beschwerden der Nürnberger Kaufleute sowohl als über den statum
activum et passivum des Nürnberger gerarii eine gründliche Einsicht
zu gewinnen. Mittlerweile hatten aber die Beschwerdeführer die
Hoffnung aufgegeben, daß die Sache auf diesem Wege zu einem er—
Pprießlichen Ende kommen werde und auf die weitere Verfolgung der
Klage verzichtet. Daraufhin wurde in einem Reichshofratsbeschluß
bom 17. Oktober 1754 erklärt, daß infolge der Zurücknahme der
Klage der nürnbergischen Kaufleute die Sache ad acta gelegt sei,
jedoch war noch vor diesem am 6. August 1754 ein kaiserliches Dekret
in den Rat von Nürnberg ergangen, worin derselbe hinsichtlich der
vorgelegten Rechnungen zwar absolviert, zugleich aber angewiesen
vurde, die veraltete Rechnungsmethode abzuändern und nach dem
gegenwärtig üblichen Stil, Form und Ordnung einzurichten, die ohne
Not und Nutzen in einigen Kassen liegenden Gelder zur Abführung
oon Schulden und Zinsen zu verwenden, unnütze Ausgaben für
Mahlzeiten und dergleichen abzustellen und die Ausgaben insgemein zu
hermindern, dem Handel aufzuhelfen und überhaupt „das gesamte nürn—
bergische Hkonomikum auf besseren Fuß zu setzen“. —— Hätte der Rat
nach seiner Pflicht und zur Erhaltung seiner Reputation diese verstän—
digen Mahnungen befolgt, so wäre es noch möglich gewesen, das droh⸗
eude Verderben abzuwenden; es wurde aber in altem Stil fortgewirt⸗
schaftet, bis die patrizische Erbweisheit mit ihrem Latein zu Ende war.
Zu den groben Nachlässigkeiten der nürnbergischen Finanzwirt—