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durch sein Gebiet sicher und ohne Schaden zu führen und für allen—
allsigen Schaden Ersatz zu leisten. Das bewaffnete Geleite hieß
das lebende Geleite, neben welchem sich späterhin das schriftliche
der tote Geleite ausbildete. Dasselbe bestand in der Ausstellung
on Geleitsbriefen, welche im Namen des Landesherren Schutz und
Zicherheit der Personen und Güter vor widerrechtlichen Verletzungen
vährend der Reise durch das betreffende Gebiet zusagte. Der Ge—
eitsherr ließ das Geleite entweder durch besondere Reiter (Geleits—
nänner) oder durch Unterthanen, die zur Geleitsfolge verpflichtet
varen, leisten. Aber auch dieses Recht, geradeso wie die Zöelle,
vurde eigentlich nur des Vorteils wegen geübt. Die „Herren“ er—
reßten die Gebühren, ohne Geleit oder sonstige Bürgschaft zu leisten
ind überließen den Kaufleuten, sich gegen die Wegelagerer zu schützen
o gut sie konnten, ja oft genug trieben sie selbst dieses „edle“ Ge—
verbe und verschafften sich auf diese Weise doppelten Vorteil. Zahl—
os waren die Klagen und Prozesse wegen verübten Geleitsbruchs
»esonders am Ausgang des Mittelalters, wo der gänzlich verwilderte
eutsche Adel im Raufen und Rauben die einzige eines „Edlen“
vürdige Beschäftigung sah.
Die Stadt Nürnberg besaß schon in früher Zeit das Geleits—
wecht, indem Kaiser Heinrich VII. i. J. 1813 dem Reichsschultheißen
yon Nürnberg das Geleitsrecht auf den Reichs- und Heerstraßen verlieh.
Daß diese Geleitsgerechtigkeit dem Schultheißen und der Stadt
Nürnberg zu ewigem Recht verbleiben soll, entschied Kaiser Karl IV.
. J. 1347, sowie 1356 in der goldenen Bulle. „Als aber“, schreibt
Müllner in seinen Nürnberger Annalen, „die Burggrafen an Gütern
ehr zugenommen hatten und mächtig geworden waren und die Stadt
ürnberg diese Herrlichkeit (des Geleites) nicht viel beachtete, weil
abei wenig Nutzen, aber viel Mühe und Unkosten waren, so fingen
ie Burggrafen an, sich des Geleites anzunehmen.“ Obwohl nun
ber die Ausübung des Geleitsrechts durch die Burggrafen und
zachherigen Markgrafen zwischen diesen und der Stadt ganz bestimmte
hereinbarungen getroffen waren, so nahmen doch die Streitigkeiten
wischen beiden Teilen nie ein Ende und währten, bis die freie Reichs—
tadt und die Markgrafentümer zugleich ihre Endschaft erreicht hatten.
Zu diesen Plagen des deutschen Handels gesellte sich noch der
3traßenzwang. In frühesten Zeiten, da ein Landesherr die von
hm neuangelegte Straße nur durch nachherige Abgaben bezahlt
nachen und erhalten konnte, mochte es gerechtfertigt erscheinen, daß
Reisende nur diese Straßen bei Gefahr des Verlustes ihrer Kauf—
nannsgüter fahren durften. Als aber der Handel sich immer kräftiger
entwickelte und die Verkehrs- und Marktplätze sich mehrten, auch
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