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genommen wurden. Der Rahmen des kleinen regierenden Rats war zu 
eng, um alle verheirateten Bürger patrizischer Abkunft — verheiratet 
oder verwitwet mußte jeder Ratsgenosse sein — aufzunehmen, und 
so mußte der größere Rat der Genannten für die vorläufig noch nicht 
zum Stadtregiment Berufenen die Gelegenheit abgeben, um eine wenn 
auch untergeordnete öffentliche Würde zu erlangen. Durch seine 
Geburt hatte jeder Patrizier, sobald er verheiratet war, das selbst⸗ 
verständliche Anrecht, dem größeren Rat der Genannten anzugehören, 
auch kam nur selten einer in den kleinen Rat, der nicht zuvor 
Genannter des großen Rats gewesen. Außer diesen durch Geburt 
berufenen Mitgliedern bestand der größere Rat, dessen Mitgliederzahl 
nicht fest bestimmt war, die aber beiläufig 200 betrug, nach Scheuerls 
Darstellung aus „Leuten eines ehrbaren Lebens und Wandels, die 
ihre Nahrung aus ehrlichen tapferen Gewerben und nicht aus gering 
geschätzten Handwerken überkommen.“ Es war das Unglück des reichs- 
städtischen Gemeinwesens, daß der patrizischen Finanzverwaltung jede 
Kontrole von seiten der Bürgergemeinde gefehlt hat; erst kurz vor 
dem Ausgang der freien Reichsstadt hat dieser Rat der Genannten 
in Steuersachen und in Fragen, welche das städtische Vermögen 
hetreffen, ein entscheidendes Stimmrecht erhalten. Was den Genannten 
zu allen Zeiten immerhin ein gewisses Ansehen verleihen mußte, war, 
daß Testamente, Verträge, Bürgschaften u. s. w. für rechtskräftig 
galten, wenn sie auch nur von zweien aus ihrer Mitte besiegelt 
waren, während außerdem sieben bürgerliche Zeugen vonnöten waren, 
weshalb es stets für eine nicht geringe Ehre geschätzt wurde, zum 
Genannten erkiest zu werden. 
Die Wahlen in den Bürgerausschuß oder den Stadtrat in 
der Frühperiode der Gemeinde geschahen jedenfalls durch die Gesamt— 
heit der vollberechtigten Bürger, wozu aber nur diejenigen gehörten, 
die Grundbesitz in der Gemeinde hatten. Gleichberechtigt mit ihnen 
waren, wie bereits bemerkt, die in die Bürgerschaft aufgenommenen 
Ministerialen und die in die Stadt gezogenen Herren vom landsässigen 
Adel. Der Kreis dieser Vollbürger schloß sich im Laufe der Zeit 
mmer enger zusammen, aus den Vollberechtigten wurden Vorberechtigte 
und an die Stelle der von der Gesamtheit der Vollbürger vollzogenen 
jährlichen Neuwahl des Bürgerausschusses trat schließlich das Selbst— 
ergänzungsrecht des aristokratischen Rats. 
Bei Ausgang des 14. Jahrhunderts fand die Ratswahl am 
Walpurgistag statt, nachher wurde sie am Osterdienstag vorgenommen. 
An dem Wahltag kamen die Genannten in dem großen Rathaussaal 
zusammen und es wählte jeder Genannte aus den sieben älteren 
Herren oder den sieben älteren Bürgermeistern einen des Rats (Konsul) 
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