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der Erlaubnis des Rats bedurften. Doch beschränkte sich das Straf—
naß auf eine Viertel bis zu einer ganzen Maß Wein. Wenn trotz—
dem im Laufe der Zeit, etwa seit Beginn des 18. Jahrhunderts, selbst
von amtlicher Seite der Ausdruck Zünfte für die Genossenschaften der
Handwerker in Nürnberg üblich wurde, so hatte er keineswegs, wie
aus dem Gesagten klar sein wird, diejenige Bedeutung, die man in
anderen Städten mit ihm verband. Doch stand Nürnberg mit seiner
Ordnung der Handwerksverhältnisse nicht ganz allein da. In Rothen—
burg, wie Mummenhoff bemerkt, lagen die Dinge ähnlich.
Aber nicht allein, daß die geschworenen Handwerke, wie sie von
Rechtswegen in Nürnberg hießen, oder um den allgemein verständ—
licheren Ausdruck zu gebrauchen, die Handwerkerzünfte, in völliger Ab—
hängigkeit vom Rate standen, viele Handwerke haben es überhaupt nie
zu einer festen Regelung ihrer Gewerbsverhältnisse gebracht, wie sie in
der Wahl geschworener Meister und in der Verleihung einer festen
dandwerksordnung zum Ausdruck kam. Neben den eigentlichen Hand—
werken gab es nämlich allezeit in Nürnberg eine beträchtliche Anzahl
handwerksmäßiger Gewerbe, zu deren Betreibung kein Meisterstück
erforderlich war, und denen sich — wenigstens ursprünglich — jeder—
nann ungehindert zuwenden durfte. Diese Gewerbe bezeichnete man
uls „freies Handwerk“ oder gebräuchlicher als „freie Kunst“, ein
Ausdruck, bei dem man freilich nicht an seine jetzige Bedeutung denken
darf. Kunst bedeutet hier nichts anderes als Kunstfertigkeit, als das
Lerstehen eines handwerksmäßig betriebenen Gewerbes. Natürlich war
ie Konkurrenz in solchen Gewerben eine viel schärfere als in den
jeschworenen Handwerken, wo feste Bestimmungen die Zahl der Meister
ind der Gesellen, mit denen ein jeder arbeiten durfte, beschränkten.
Durch die Gewerbefreiheit, die in ihr herrschte, war die freie Kunst
wßerdem auch Stümpern und „Staudenmeistern“ zugänglich und wurde
eshalb von dem echten Handwerk, bei dem nur ein gelernter Meister
ein Brot finden konnte, mit einer gewissen Geringschätzung angesehen.
ẽs war natürlich, daß die Meister der freien Kunst diefen Zustand
hres Gewerbes als einen unfertigen betrachteten und nach den festen
Kegeln des geschworenen Handwerks Verlangen trugen. Doch nur nach
ind nach und nicht mit einem Male pflegte der Rat ihren Wünschen
Rechnung zu tragen und so kam es, daß zwischen der ganz freien Kunst
ind dem „geschworenen Handwerk“ Zwischenstufen entstanden, die mehr
ind mehr dem letzteren ähnlich sahen, aber doch noch nicht als eigent—
iches Handwerk betrachtet wurden. Das Erste war, daß der Rat die
Zahl der Meister beschränkte, indem er den Betrieb ihres Gewerbes
anderen Personen verbot und nur solchen gestattete, die bei einem echten