Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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33. Wohnungsaufsicht; 26. Juli 1901. 
durch Besprechung mit den Beteiligten zu versuchen. Ist die Be— 
seitigung der wahrgenommenen Mängel oder Mißstände im Wege 
der Belehrung und Mahnung nicht zu erreichen, beharren vielmehr 
die Beteiligten auf behördliche Entscheidung, dann hat der Bezirks⸗ 
baumeister alsbald hievon unter schriftlicher Darlegung des Sach— 
verhaltes und unter Beifügung seines Gutachtens dem polizeilichen 
Wohnungqsausschuß Anzeige zu erstatten. 
Der polizeiliche Wohnungsausschuß behandelt die Angelegenheit 
gemäß seiner vom Stadtmagistrate erlassenen Geschäftsordnung. Die 
entscheidende Verfüqung wird vom Stadtmagistrate getroffen. 
Damit über die behandelten Wohnungsmißstände jederzeit ein 
nach Bezirken geordnetes, katastermäßiges Verzeichnis vorhanden ist, 
hat jeder Bezirkswachtmeister die in seinem Wachtbezirke befindlichen 
Wohnungen, soweit in denselben Mißstände bekannt wurden, in das 
orgeschriebene Verzeichnis einzutragen. 
Der Wachtmeister wie der Revierschutzmann werden, abgesehen 
von Notfällen, fremde Wohnungen zur Ausübung der Wohnungs— 
aufsicht in der Regel nicht betreten. Erhalten sie, sei es auf grund 
eigener Wahrnehmung oder auf grund Mitteilung Dritter, Kenntnis 
von Wohnungsmißständen, so haben sie unverzüglich hierüber eine 
kurze Meldung an den zuständigen Bezirksbaumeister zu richten; in 
Notfätllen ist telephonische Mitteilung geboten. 
Eine regelrechte Wohnungsuntersuchung von Haus zu Haus 
unterbleibt zunächst. Diese Untersuchung kann erst dann dahier vor— 
genommen werden, wenn eine ortspolizeiliche Vorschrift im Sinne 
des 8 16 der erwähnten Verordnung erlassen und durch dieselbe 
klar ausgesprochen ist, was im Stadtgebiete N.urnberg als Wohnungs— 
mißstand anzusehen und zu beanstanden ist. 
Von Erlassung einer solchen ortspolizeilichen Vorschrift soll 
laut Magistratsbeschluß vom 19. März 1901 bis auf weiteéres ab— 
gesehen werden, weil aus Zweckmäßigkeitsrücksichten erst abzuwarten 
ist, welche Richtpunkte die von den beiden gemeindlichen Kollegien 
beschlossene und in den nächsten Monaten dahier vorzunehmende 
allgemeine Wohnungsuntersuchung liefern wird, dann, welche Er— 
fahrungen mit der Tätigkeit des volizeilichen Wohnungsausschusses 
inzwischen qemacht werden. 
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