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33. Wohnungsaufsicht; 26. Juli 1901.
durch Besprechung mit den Beteiligten zu versuchen. Ist die Be—
seitigung der wahrgenommenen Mängel oder Mißstände im Wege
der Belehrung und Mahnung nicht zu erreichen, beharren vielmehr
die Beteiligten auf behördliche Entscheidung, dann hat der Bezirks⸗
baumeister alsbald hievon unter schriftlicher Darlegung des Sach—
verhaltes und unter Beifügung seines Gutachtens dem polizeilichen
Wohnungqsausschuß Anzeige zu erstatten.
Der polizeiliche Wohnungsausschuß behandelt die Angelegenheit
gemäß seiner vom Stadtmagistrate erlassenen Geschäftsordnung. Die
entscheidende Verfüqung wird vom Stadtmagistrate getroffen.
Damit über die behandelten Wohnungsmißstände jederzeit ein
nach Bezirken geordnetes, katastermäßiges Verzeichnis vorhanden ist,
hat jeder Bezirkswachtmeister die in seinem Wachtbezirke befindlichen
Wohnungen, soweit in denselben Mißstände bekannt wurden, in das
orgeschriebene Verzeichnis einzutragen.
Der Wachtmeister wie der Revierschutzmann werden, abgesehen
von Notfällen, fremde Wohnungen zur Ausübung der Wohnungs—
aufsicht in der Regel nicht betreten. Erhalten sie, sei es auf grund
eigener Wahrnehmung oder auf grund Mitteilung Dritter, Kenntnis
von Wohnungsmißständen, so haben sie unverzüglich hierüber eine
kurze Meldung an den zuständigen Bezirksbaumeister zu richten; in
Notfätllen ist telephonische Mitteilung geboten.
Eine regelrechte Wohnungsuntersuchung von Haus zu Haus
unterbleibt zunächst. Diese Untersuchung kann erst dann dahier vor—
genommen werden, wenn eine ortspolizeiliche Vorschrift im Sinne
des 8 16 der erwähnten Verordnung erlassen und durch dieselbe
klar ausgesprochen ist, was im Stadtgebiete N.urnberg als Wohnungs—
mißstand anzusehen und zu beanstanden ist.
Von Erlassung einer solchen ortspolizeilichen Vorschrift soll
laut Magistratsbeschluß vom 19. März 1901 bis auf weiteéres ab—
gesehen werden, weil aus Zweckmäßigkeitsrücksichten erst abzuwarten
ist, welche Richtpunkte die von den beiden gemeindlichen Kollegien
beschlossene und in den nächsten Monaten dahier vorzunehmende
allgemeine Wohnungsuntersuchung liefern wird, dann, welche Er—
fahrungen mit der Tätigkeit des volizeilichen Wohnungsausschusses
inzwischen qemacht werden.
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