Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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32 Beziehen neuer Wohnr.; 6. Mai 1887. — 33. Wohnungsaufsicht; 26. Juli 1901. 
32. 
Beziehen neuer Wohn- und Arbeilsrüume. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1887. 
(Amtsblatt Nr. 54). 
** 
Zu Artikel 73 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuches. 
81. 
Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, nach Vollendung eines 
Baues — Reubaues, Umbaues, Auf- und Anbaues oder Neben⸗ 
haues — um die Bewilligung zur Beziehung oder Benützung der 
hergestellten Wohn- und Arbeitsräume bei dem Stadtmagistrate 
bachzusuchen. 
82. 
Ohne erteilte Bewilligung dürfen Wohn- oder Arbeitsräume 
nicht bezogen, bewohnt oder als Arbeitsräume benützt werden. 
Bei Zuwiderhandlungen ist der Hauseigentümer und im Falle 
der Vermietung auch der Mieter strafbar. 
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83. 
Die magistratische Entscheidung wird auf grund der erholten 
bautechnischem eventuell sanitätstechnischen Gutachten getroffen 
Diese Vorschrift hat sofort mit dem, Tage ihrer Publikation 
im Amtsblatte in Kraft zu treten; Verfehlungen gegen dieselbe 
sind gesetzlich mit Geldstrase bis zu 46 Mark bedroht. 
33. Wohnungsaufsicht. 
Bekanntmachung vom 26. Juli 1901 
(Amtsblatt Nr. 92 Seite 541). 
* 
Zur Königlichen Verordnung vom 10. Februar 1901 über die Wohnungsaufsicht. 
3 
Wohnungsmißstände können dem Stadtmagistrate Nürnberg 
entweder durch unmittelbare Anzeige (schriftlich wie mündlich) oder 
durch Vermittlung des Revierschutzmanns oder Bezirkswachtmeisters 
zur Kenntnis gebracht werden. 
Kommt ein Wohnungsmißstand zur Kenntnis des Stadt⸗ 
magistrats, so wird sofort der zuständige Bezirksbaumeister veranlaßt, 
die bemängelte Wohnung zu besichtigen. Der Bezirksbaumeister 
stellt nunmehr die beim Augenschein vorgefundenen Mängel und 
Mißstaͤnde feit und hat gleich' an Ort und 'Stelle ihre Beseitigung
	        
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