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Zusaͤtze.
so wieder vom Untergang bis zum Aufgang zaͤlet.
Nach dem Schlag dieser Stunden wird zur Kirche
gelaͤutet; nach solchem erfolgt das Todengelaͤut,
welches hier bey ieder besungenen Leiche gewoͤhn⸗
lich ist; und das Chorlaͤuten, indem sonst Fruͤh⸗
choͤre gehalten worden sind, welches aber um des⸗
willen beybehalten wird, weil sich um diese Zeit
Rath, Gerichte und Aemter versammeln. Nach
dieser Uhr geschehen die Vorladungen auf das
Rathhaus, und nach solcher ruffen die Waͤchter
die Stunden aus.
Da sich nun diese Uhr nach der Laͤnge und
Kuͤrze der Taͤge und der Naͤchte richtet; so entste⸗
het daraus das Ab⸗ und Zuschlagen, und mit
diesem die Unbequemlichkeit, daß die Stunden oͤf⸗
ters etwas verkuͤrzt, oder verlaͤngert werden muͤs—⸗
sen, weil z. B. der Tag noch nicht volle 16. Stun⸗
den, sondern etwa nur 15. Stunden und 40. Mi⸗
nuten lang ist, und doch schon vom Sonnenauf⸗
gang bis zu deren Niedergang in 16. Stunden
eingetheilt werden muß.
In Ansehung der Tagstunden erfolgt das Zu⸗
schlagen zu folgender Zeit:
Der Tag hat
vom 17. Jan. an IX. Stunden.
— 7. Febr. — X. —
— 24. Febr. — XI. —
Die Nacht hat
also XV. St.
— XIV. —
- XIII. —
Der