fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Eisentafeln oder gut gefügten Gittern gedeckt sein. Ebenso 
müssen unter, der Straße befindliche Brunnen oder Kanal— 
leitungen Privater, sowie deren Einstiche stets sicher und 
solid bedeckt erhalten werden. 
Transporte, welche den Verkehr zu gefährden geeignet sind. 
Transport von Aexten u. s. w. 
8 75. Aexte, Hacken, Sensen und sonstige schneidig 
oder spitzige Gegenstände oder Werkzeuge, biegsame Stangen, 
Latten, Ruthen und ähnliche langgestreckte Gegenstände, 
welche beim Tragen hin und her schwanken, müssen auf 
öffentlicher Straße derart verwahrt sein, daß durch ihren 
Transport der Verkehr nicht gefährdet wird. 
Schießgewehre. 
8 76. Schießgewehre sind so zu tragen, daß die 
Mündung in die Höhe gerichtet ist. 
Es ist verboten, innerhalb der Stadt und Vorstädte 
Gewehre mit aufgesetzten Zündkapseln oder Hinterlader mit 
eingelegter Patrone zu tragen. 
Transport von Brettern und dergleichen bei Nacht. 
877. Es ist verboten, bei anbrechender Dämmerung 
und während der ganzen Nachtzeit Bretter, Balken, Eisen— 
stangen und sonstige hervorragende Gegenstände über die 
Straße zu tragen, wenn der Träger nicht mit einer Laterne 
versehen oder von einer anderen Person mit einer solchen 
hegleitet ist. 
Tragen von Spiegeln. Blendungen. 
8 78. Spiegel oder andere glänzende Gegenstände 
dürfen nur verkehrt oder verdeckt in den Straßen getragen 
werden. 
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Es ist verboten, eine Blendung auf der Straße oder 
gegen die Nachbargrundstücke hervor zu bringen.
	        
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