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Heu⸗— und
Strohmarkt
Ordnung.
37. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P.St. G. B. und
der Art. 40 und 41 der Gemeindeordnung.
1) Der Markt für Heu, Grummet und Stroh wird dahier
an jedem Tage, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, bei
der Heuwage auf der Insel Schütt abgehalten.
Während der Dauer der dort alljährlich zweimal statt⸗
findenden Messe haben sich die Verkäufer mit ihren Wägen
auf dem Spitalplatze aufzustellen. Die Marktzeit beginnt in
den Monaten November, Dezember, Januar und Februar
morgens 71,, Uhr, Oktober und März morgens um 62/, Uhr,
September und April morgens um 6 Uhr, August und Mai
morgens um 51,, Uhr, Juni und Juli morgens um 5 Uhr
und endigt mittags 12 Uhr.
Nach Ablauf der Marktzeit und spätestens bis 2 Uhr
nachmittags muß der Marktplatz von den Heu- und Stroh⸗
wägen geräumt werden, und haben sich Käufer und Verkäufer
von dort zu entfernen.
Außerhalb des Marktplatzes ist sowohl vor, als während
und nach beendigter Marktzeit das Aufstellen der mehrgenannten
Ware zum Zwecke des Verkaufs verboten.
Eine Haftbarkeit gegen Feuersgefahr, Entwendung oder
sonstige Beschädigung wird bezüglich des dem Markte zuge—
führten oder daselbst eingestellten Heues, Grummets oder
Strohes von der Stadtgemeinde nicht übernommen.
2) Alles Heu, Grummet und Stroh muß, soferne es
zum Zwecke des Verkaufes hieher gebracht wird und nicht
nachweislich von einem hiesigen Käufer bereits bestellt ist, auf
den Marktplatz gebracht und darf dort nur während der fest—
gesetzten Marktzeit gekauft und verkauft werden.
Alles auf dem Marktplatze aufgestellte Heu, Grummet
und Stroh gilt für jeden Käufer feilgeboten.
3) Jeder Verkäufer ist verpflichtet, entweder selbst bei
seinem Wagen zu bleiben oder durch Aufstellen eines Stell—
vertreters dafür zu sorgen, daß um die zum Verkauf auf—
gestellte Ware während der Marktdauer jederzeit gehandelt
werden konn.
4) Das Heu, Grummet und Stroh, welches zu Markt
gebracht wird, muß gehörig gedörrt und darf nicht genetzt sein.
Ware, welche diesen Bedingungen nicht entspricht, wird vom
Markte zurückgewiesen und ist zu entfernen.
5) Hinsichtlich der Ordnung der Anfahrt, Aufstellung und
Abfahrt der Wägen haben die Verkäufer den Weisungen der