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tation für Einführung der Bank!), daneben au Cefare Calan- 
drini?). Doch kann auf dies alles Kein entjHeidendes Gewicht 
gelegt werben. Ausfllaggebend aber ijft Folgendes. v. PofdhHinger 
geht?) Kuxz mit den Worten: „AuZ dem Jahre 1620 datiert bereit 
in „„Unvorgreifliher und auf Berbefferung geftellter Begriff, 
was zur Aufrichtung eines Bandho gehörig, von Nöthen und in 
Acht zu nehmen fein will““, über einen ununter[Hriebenen, befheiden 
gehaltenen Borfhlag Hinweg und erwähnt jpäter ein vom Rate er- 
Holtes Gutachten, welches fih über alle einzelnen Punkte verbreite. 
Thatfächlih ift, wie wir fehen werden, diejer exfte, auf Berbefferung 
geftellte Begriff ein, von berufenfter Hand Herrührender, bereit bis 
in8 fHMeinfte ausgearbeiteter Plan, weldher den fpäteren Beratungen 
zu Grunde gelegt und mit ganz wenigen Wbänderungen ausgeführt 
wurde. Iene8 weitere von v. PofHinger erwähnte Gutachten *) {ft 
die Zufammenfafjfung einer hierüber in Anwefjenheit von Endreß Jm- 
Hoff, Paumgartner, Wilh. Jmhoff, Pfinzing, Fürer, SGabı. 
Holzihuher, Jakob Welfer und Hans Ch. Zu her am 238. Jan. 
1623 abgehaltenen Konfultation, weldhe Jofort beginnt: „.. ALS Hat Herr 
Endreß Jmhoff Gerrlidgkeit, wa zu ANufrigtung eines 
Bancho gehörig, von Nöthen und in AdHt zu nehmen 
fein wolle, vornehHmlidh aber... wie eines und das andere zu 
Benediq objerviert wird, begriffen, zu Papier gebracht und den 
Anderen Herren Deputierten vorgelegt. Dieje Haben dann die Sache 
abgehürt darüber diskuriert und ihre vernünftigen Gedanken nach 
Anlaß vobgedadhten Herın FmhHoff8 übergebenen unvorgreiflichen 
Sutachtenz eröffnet.“ HierauZ ergiebt fi) aljo mit vollftändiger 
Sidherheit, daß Endreß Jmhoff?) der BVerfafjer des „unvor: 
greiflichen Begriffs“ ijft, daß diefer die Grundlage der Beratung 
bildete und nah venezianifdhem Mufter entworfen war. Wollte 
man hieran noch zweifeln, jo würde der Inhalt des Entwurfs e3 
beftätigen, zumal Jämtlidhe Amter 20. mit italienifhen Namen (go- 
vernatore, ministri, intacho ete.) beleat find. Bezüglich des uns 
1) Eingabe vom 25. April 1621, Atten a. a. DO. 3. 9 (Bezug auf venetian. 
Aechfel) und ebenda 3. 16, wo Biatis und Peller Hagen, daß fe einen 
Wechjel von Venedig länger alz 3 Monate nicht Hätten anbringen Können. 
Biatis8 jagt: „an mich al3 unjguldigen. ältelten Marktvorgeher am Markt“. 
2) Akten a. a. ©. 3. 6, 12 und 15. 
3) a. a. 9. S. 12. 
4) Aiten a. a. DO. 3. 8. . 
5) Der Bewei8 kann au durch die Schrift aeliefert werden.
	        
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