Volltext: Neuester Wegweiser durch Nürnberg

Von demrechten Chꝛist⸗ 
lichen Bann. 
.S were auch gst / das man die 
—* 9 straffe des rechten vnnd Christlichen 
Banns / dauon geschriben steet Mat⸗ 
—— am achtzehenden Capitel / nicht 
gantz liesse abgehen. Darumb welche 
in offentlichen lastern / als chepruch / teglicher fuͤlle⸗ 
rey / vnd der gleychen / ligen / vnd dauon nicht lassen 
woͤllen / sollen nicht ʒzů dem heyligen Sacrament ʒu 
werden. Doch sollen sie etliche mal zůuor 
ermanet werden / das sie sich bessern Darnach / so 
sie sich nicht bessern / mag man sie in Bann verktin 
digen. Dise straff sol auch nit veracht werden / Deñ 
weil sie ein fluͤch ist / von Got gepoten vber die suͤn⸗ 
der / so sol mans nicht gering aͤchten / Dann solcher 
fluͤch ist nicht vergeblich / Wie deñ Paulus in der er 
sten zun Corinthern am fuͤnfften / den / der mit seiner 
stieffmuͤter zuschaffen gehabt / dem teuͤffel zum ver⸗ 
derben des fleischs vbergab / auff das det geist selig 
wiürd an dem tag des Hertn. F.7 
Es muͤgen auch die verbante wol in die predige 
geen / Deñ lesset man doch auch die Juden vnd hey 
den in die predig geen. — 
Vil Pfarher zaucken sich auch mit den Pfarleu⸗ 
ten vmb vnnoͤttige vnd kindische sachen / als vom 
pacem leutten vnd dergleychen. An solchen sachen 
sollen billich die Pfarher als die vernuͤnfftigk vmb 
fridens willen / den leuͤten weychen / vnd sie vnterri⸗ 
chten / wo solchs leutten vnrecht gepraucht / das es 
nu fort wol gepraucht wuͤrde / Dañ wiewol an etli⸗ 
chen orten der prauch gehalten / das wider das vn⸗ 
gewutet
	        
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