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man nach München appellieren und zwar in Zivilprozessen
entweder an das Gericht des Münchener Rentamts, den
Hofrat, oder an die hauptsächlich mit Revisionen sich be-
fassende Behörde, das sogenannte Revisorium; in Kriminal-
sachen bildete für die fünf Gerichte das Revisorium die
Appellationsinstanz.? In Kameralangelegenheiten waren
die vier bayerischen Rentämter und die Oberpfalz der
Hofkammer in München untergeordnet.?
Die Herrscher Bayerns waren seit Jahrhunderten an
die Zustimmung der Stände gebunden.* Diese waren 1669
zum Jetzten Mal zusammengetreten. Seitdem wachte ein
Ausschuss über ihre Rechte.® Ihren zahlreichen Ueber-
griffen konnten die Fürsten nicht leicht steuern, weil sie
sich sonst erbitterte Gegner schufen. Wer in der Ver-
sammlung eine Stimme hatte, wurde eine Macht im Lande.
Gegen jede Neuerung konnte er sich stemmen; in alles
erlaubte er sich Einblick und gegen alles Widerspruch.
In Verwaltung und Justiz gingen neben den staatlichen
Gewalten häufig ständische einher und verhinderten, dass
der Dienst jene Sicherheit und jenen Schwung erlangte,
die zu den Triebkräften blühender Entwicklung gehören.®
Die Fürsten erkannten das Uebel wohl. Dann und wann
bemühten sie sich, mit dem Alten aufzuräumen; aber bald
erlahmte die Kraft, und sie liessen die Hände wieder in
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Vgl.
Bayern
‚ech.-D.
1. Ebda I, 43 f. Die vier Rentämter hatten zu München, Burg-
hausen, Landshut und Straubing ihren Sitz,
2, Ebda 38—43, 69 ff.
3. Ebda 63 ff., 67.
4. Ebda 19 ff.
5. Seidel I, 25f. — Buchner IX, ırıff. — H. Zschokke,
Bayrische Geschichten III (1816), 375 ff,
6. Seydel I, 29 fff., 69 ff.