Objekt: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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man nach München appellieren und zwar in Zivilprozessen 
entweder an das Gericht des Münchener Rentamts, den 
Hofrat, oder an die hauptsächlich mit Revisionen sich be- 
fassende Behörde, das sogenannte Revisorium; in Kriminal- 
sachen bildete für die fünf Gerichte das Revisorium die 
Appellationsinstanz.? In Kameralangelegenheiten waren 
die vier bayerischen Rentämter und die Oberpfalz der 
Hofkammer in München untergeordnet.? 
Die Herrscher Bayerns waren seit Jahrhunderten an 
die Zustimmung der Stände gebunden.* Diese waren 1669 
zum Jetzten Mal zusammengetreten. Seitdem wachte ein 
Ausschuss über ihre Rechte.® Ihren zahlreichen Ueber- 
griffen konnten die Fürsten nicht leicht steuern, weil sie 
sich sonst erbitterte Gegner schufen. Wer in der Ver- 
sammlung eine Stimme hatte, wurde eine Macht im Lande. 
Gegen jede Neuerung konnte er sich stemmen; in alles 
erlaubte er sich Einblick und gegen alles Widerspruch. 
In Verwaltung und Justiz gingen neben den staatlichen 
Gewalten häufig ständische einher und verhinderten, dass 
der Dienst jene Sicherheit und jenen Schwung erlangte, 
die zu den Triebkräften blühender Entwicklung gehören.® 
Die Fürsten erkannten das Uebel wohl. Dann und wann 
bemühten sie sich, mit dem Alten aufzuräumen; aber bald 
erlahmte die Kraft, und sie liessen die Hände wieder in 
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Vgl. 
Bayern 
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1. Ebda I, 43 f. Die vier Rentämter hatten zu München, Burg- 
hausen, Landshut und Straubing ihren Sitz, 
2, Ebda 38—43, 69 ff. 
3. Ebda 63 ff., 67. 
4. Ebda 19 ff. 
5. Seidel I, 25f. — Buchner IX, ırıff. — H. Zschokke, 
Bayrische Geschichten III (1816), 375 ff, 
6. Seydel I, 29 fff., 69 ff.
	        
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