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Zweiter Abschnitt. Die Zusammensetzung des Rates. 49
Bestimmung des der Stadt von Heinrich VII. erteilten Privilegs erkennen,
dafs zum mindesten damals die gesetzgebende Gewalt, soweit sie überhaupt
der Gemeinde zustand, anerkanntermafsen von Konsuln und Schöffen ge-
meinsam gehandhabt wurde.
Im weiteren Verlaufe des vierzehnten Jahrhunderts verschmelzen die
beiden Kollegien zu einer einzigen Korporation, dem Rate. Die Unter-
scheidung der Ratsmitglieder in „Scabini“ und „Consules“ wird zwar nach
wie vor beibehalten, aber sie sinkt mehr und mehr zu einer leeren Form
herab, an der man aus Pietät festhält.
$ 2. Die sechsundzwanzig Bürgermeister.
Die Zahl der Konsuln und Schöffen war dadurch festgelegt, dafs ihnen
Ihr Amt immer nur auf ein Jahr übertragen wurde und jeder von ihnen
len Anspruch hatte, im Laufe dieses Jahres einmal vier Wochen hinter-
einander als Geschäftsleiter zu fungieren. Da dieses Amt stets von einem
Xonsul und einem Schöffen gemeinsam versehen werden mufste ‚ so bot
der für ein Jahr oder zweiundfünfzig Wochen gewählte Rat Raum für
dreizehn solcher in vierwöchentlichem Wechsel einander ablösenden Paare
»der für 26 Mitglieder, die zur einen Hälfte aus Konsuln und zur andern
aus Schöffen bestanden. Dieses Zahlenverhältnis ist von der Zeit an, wo
wir es zuerst mit Sicherheit feststellen können, nämlich von der ersten
Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts, bis zur Aufhebung des Rates im
Jahre 1806 unverändert geblieben.
Konsuln und Schöffen oder, wie sie zusammenfassend bezeichnet
werden, die Sechsundzwanzig Bürgermeister, waren die Vertrauensmänner
der einflufsreichsten Bürgerfamilien, die wegen ihrer Beteiligung am Rat
7on der übrigen Bürgerschaft als die ratsfähigen oder „ehrbaren“ Geschlechter
ınterschieden werden. Ihre Ratsfähigkeit beruhte auf ihrer sozialen
Machtstellung. Sie haben daher zu keiner Zeit einen in sich fest ab-
geschlossenen Kreis gebildet: durch wachsenden Reichtum und persönliche
Verbindungen zu Macht und Ansehen emporsteigende Familien werden
vielmehr ohne weiteres zum Rate zugelassen, auch wenn sie vorher nicht
nn ihm vertreten waren, während der wirtschaftliche Verfall eines ehrbaren
Geschlechtes den Verlust der Ratsfähigkeit zur unvermeidlichen Folge hat.
Schon seit dem dreizehnten Jahrhundert ist jedoch ein langsam wachsender
Stamm von Geschlechtern vorhanden, denen es gelingt, nicht nur einen
grofsen Familienbesitz zu erwerben, sondern ihn auch durch ein eigen-
tümliches Erbrecht derartig zu befestigen, dafs sie mit seiner Hilfe Jahr-
hunderte hindurch eine überragende gesellschaftliche Stellung und damit
auch ihre Ratsfähigkeit zu behaupten vermochten.
Sander, Nürnbero.
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