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Fraißlichen Obrigkeit in denen der Empter Thann, Schwabach und
Kadoltzburg in der Summari Klag angezogenen orten und gezirken
nicht zu turbieren oder zu verhindern habe.“ Der Stadt wurde da—
mit die Ausübung der Fraiß, um hier nur einige Ortschaften anzu—
führen, in Wendelstein, zu Schwarzen- und Ochenbruck, zu Feucht, zu
Eibach und in Schweinau, zu Poppenreuth, Groß-⸗ und Kleinreuth hinter
der Veste, Wetzendorf, Buch, Muggenhof, Tennenlohe, Kraftshof,
Kalchreuth u. s. w., also nahezu auf dem ganzen Nürnberger Walde
abgesprochen. Dieses Urteil wurde am 18. Juli 1587 in der Revi—
sionsinstanz bestätigt. Allerdings sollte es nur de possessorio zu
verstehen sein, d. h. zunächst nur einen Besitzstand festlegen, nach dem
sich die Sreitenden zu richten hätten, ohne damit einer späteren end⸗
zültigen Rechtsentscheidung vorzugreifen. In der That strengte auch
Nürnberg im Jahre 1591 einen neuen Prozeß beim Reichskammer—
gericht an, in dem es in petitorio die fraißliche Obrigkeit an den
strittigen Orten und überhaupt das ganze Territorium zwischen den
drei Grenzwassern (Regnitz, Schwarzach und Schwabach) für sich ver—
langte. Die Klagsache kam nie zur Entscheidung. Nürnberg scheint,
nachdem es noch im Jahre 1618 zwei dicke Bände mit Zeugenaussagen
und anderen Dokumenten eingereicht hatte, worauf 1620 brandenbur—
gischerseits mit dreien eben so dicken Bänden geantwortet wurde, seine
Ansprüche nicht weiter gerichtlich verfolgt zu haben. Das einzige, was
den Rechtsverteidigern der Stadt jetzt noch übrig blieb, war, sich mit
Beharrlichkeit dagegen zu sträuben, was nicht nur von den Branden—
burgischen Gelehrten behauptet wurde, sondern überhaupt die allgemeine
Rechtsanschauung im Reiche war, daß nämlich in und mit der Befug⸗
nis zur Ausübung der Halsgerichtsbarkeit an einem Orte das Recht
der Landeshoheit daselbst mit einbegriffen sei. Und als man auch
dies kaum noch ableugnen konnte, verteidigte man wenigstens — nicht
ohne Berechtigung — den Standpunkt, daß der Markgraf aus dem
ihm durch Reichskammergerichtsurteil zugesprochenen Besitz der Gerichts—
hoheit an einzelnen Orten nicht zugleich das Recht herleiten dürfen,
auch überall um diese Orte herum die Landeshoheit oder, wie er es
wollte den ganzen alten Reichsboden als ein geschlossenes Territorium
für sich zu besitzen. Auf den schon damals und namentlich später von
Nürnbergischen Patrioten in ziemlicher Menge ausgegebenen Land—⸗
karten der Umgegend von Nürnberg wurde denn auch umgekehrt das
Gebiet zwischen den drei Grenzwassern immer als reichsstädtisches
Territorium angesprochen und als solches mit einer besonderen Farbe
angelegt, was natürlich von Brandenburgischer Seite unausgesetzt die
lebhaftesten Proteste hervorrief.
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