Gemeindevertretung und Verwaltung.
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Der Frauenzuschlag war auf jährlich 84 Goldmark festgesetzt.
Mit der Umstellung auf Goldmark konnte die Zahlung der Besoldungen, die seit Mitte
Juli 1923 auf Grund bindender reichsrechtlicher Vorschrift nurmehr für Monatsteile (viertel
und halbe Monate) erfolgen durfte, wieder für volle Monate durchgeführt werden. Die viertel—
jährige Vorauszahlung der Besoldungen gelangte nicht mehr zur Einführung.
Für die Beamten und Lehrkräfte im Ruhestande und die Hinterbliebenen von Beamten
und Lehrkräften wurden die sämtlichen während des Rechnungsjahres 1928,24 ergangenen
Besoldungsregelungen auf die Versorgungsbezüge sinngemäß angewendet, ab 1. Juli und
1. Dezember 1923 unter Neuberechnung der Grundbezüge. Als Ruhegehalt wurden seit
1. Juli 1923 gewährt für die ersten 10 Dienstjahre 350/0, steigend während der folgenden
15 Dienstjahre um je 25/0, dann jährlich um 106 bis zum Höchstsatze von 8096 des pensions—
fähigen Diensteinkommens. Das Witwengeld berechnete sich — seit 1. Oktober 1922 — mit
60/0 (vorher 400,0) aus dem Ruhegehalt. Das Waisengeld betrug bei einfachen Waisen 1,
bei Doppelwaisen 1 des Witwengeldes.
Heilverfahren. Zuschüsse zur Durchführung von Heilverfahren (Sanatoriumsaufent—
Badekuren, Zahnersatz); wurden den Beamten und Lehrkräften in 35 Fällen gewährt.
VDersorgungsverband. Zum Ausgleiche der Lasten, welche durch die Gewährung
von Pensionen an Beamte und Lehrkräfte und deren Hinterbliebenen entstehen, gehörte die
Stadtgemeinde seit 1. September 1916 dem Bayerischen Versorgungsverband als freiwilliges
Mitglied an. Da diese Pensionsrückversicherung für die Stadt keinen Vorteil brachte und
in absehbarer Zeit auch nicht erwarten ließ, erklärte der Stadtrat zum Schlusse des Geschäfts—
jahres 1923/24 seinen Austritt.
Sonstiges. 1. Verleihung von Unwiderruflichkeitsrechten. Der Stadtrat
hat die beiden Gesamtbeschlüsse vom 18.25. Oktober 1922 mit Gesamtbeschluß vom 16. Mai
1923 außer Wirksamkeit gesetzt, weil die Gründe der Verleihungssperre inzwischen weggefallen
waren. Gleichzeitig wurde beschlossen, wieder wie früher die Verleihung der Rechte unwider—
ruflicher Anstellung an städtische vollbeschäftigte berufsmäßige Gemeindebeamte und Lehrkräfte
gemäß der Gemeindebeamtenordnung vorzunehmen.
2. Tagegelder und Reisekosten. Die Regelung erfolgte nach den staatlichen
Vorschriften.
5. Dienstverhältnisse der städtischen Arbeiter.
Arbeiterstand. Zu Beginn des Rechnungsjahres betrug die Arbeiterzahl 2545.
Durch Betriebsumstellungen und durch andere Abbaumaßnahmen konnte der Arbeiterstand, der
in der Nachkriegszeit — allerdings unter Einrechnung von kriegswirtschaftlichen Betrieben —
den Höchststand von rund 3200 erreicht hatte, bis zum Schlusse des Rechnungsjahres auf
2349 Personen zurückgeführt werden. Dieser Personalstand kommt dem vor dem Kriege
nahezau gleich.
Tarifvertrag. Die Dienstverhältnisse der in den städt. Betrieben beschäftigten Arbeiter
sind infolge der Zugehörigkeit der Stadtgemeinde zu dem Landesarbeitgeberverband bayerischer
Gemeinden und Gemeindeverbände durch den bayerischen Bezirksmanteltarif für die Gemeinde—
arbeiter im allgemeinen geregelt. Dieser zwischen dem Landesarbeitgeberverband bayerischer
Gemeinden und Gemeindeverbände einerseits und dem Verband der Gemeinde- und Staats—
arbeiter, Gau Bayern, sowie dem Zentralverband der Arbeitnehmer öffentlicher Betriebe und
Verwaltungen, Bezirk Bayern, andererseits abgeschlossene Tarifvertrag lief zunächst vom
1. Juli 1922 bis 30. Juni 1923, wurde nach einigen nicht wesentlichen AÄnderungen mit
Frist bis zum 30. Juni 1924 erneuert.