fullscreen: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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zemarkungen und Wasserflüssen, an allen realen Servituten besäßen 
oder in Zukunft gewinnen würden, vor das Landgericht gehöre. Vor 
diesem sollten alle Klagen über Grund und Boden, alle Verkaufs- und 
Vererbungsfälle über besagte Liegenschaften und Realrechte verhandelt 
werden. In persönlichen Dingen aber hat das Landgericht auch auf 
dem Lande nichts zu richten, darin sind die Hintersassen und armen 
Leute der Stadt und ihrer Bürger, gleich wie die Unterthanen aller 
der Pflege der Stadt unterstellten Klöster und Stiftungen der land— 
zerichtlichen Jurisdiktion entzogen. Was den Sitz des Landgerichts 
anbetrifft, so mögen die Markgrafen es halten, wie es von Alters Her— 
kommen ist, in der Stadt oder in Wöhrd und in Gostenhof, so oft es 
ihnen beliebt, doch soll der Nürnberger Rat stets zwei seiner Ratsfreunde 
bestellen, die an dem Gericht sitzen — gleichgiltig, wo es abgehalten wird 
— und hier Urteil sprechen helfen.“) Diese letztere Bestimmung sollte 
einigermaßen die Zugeständnisse wieder aufheben, die Nürnberg hinsichtlich 
der Rechtsbefugnisse des Landgerichts auf dem platten Lande dem Mark— 
zrafen gemacht hatte. Die förmliche Anerkennung der markgräflichen An— 
prüche, die man so lange, gestützt auf die wiederholt verliehenen kaiserlichen 
Freiheiten früher stets in ihrem ganzen Umfange glücklich zurückzuweisen 
gewußt hatte, war nun in einem wichtigen Punkte erfolgt. Und daß 
die Markgrafen wie später ihre Nachfolger, die Könige von Preußen, 
kein Bedenken trugen auf Grund dieser Zugeständnisse noch ganz andere 
viel weitergehende Forderungen zu erheben, werden wir im späteren 
Verlauf unserer Geschichte erfahren. 
Wie über das Landgericht, vertrug man sich in dem nach seinem 
Urheber als der „Harrasische“ bezeichneten Vertrage auch über die 
Lehensrechte des Markgrafen, wie viel er an Gebühren bei dem Verkauf 
oder der Vererbung von Gütern, die von ihm zu Lehen gingen, zu 
beanspruchen habe. Neue Bestimmungen auf alter Grundlage wurden 
über den Wald, über das Forstgericht und über die Zölle, die im mark— 
zräflichen Gebiet erhoben werden dürften, getroffen. Für letztere kam 
aamentlich wieder der Spruch des Herzogs Friedrich von Bayern vom 
Jahre 1886 in Betracht. Doch hatte der Markgraf entgegen diesem 
Spruche und dem alten Herkommen an den Nebenstraßen in verschiedenen 
Orten sog. Wehrzölle aufgerichtet, die den Zweck hatten, die Kaufleute, 
venn sie mit ihren Waren die Hauptstraßen und die eigentlichen Zoll— 
stätten umgingen, doch nicht unangehalten davon zu lassen. Nun wurde 
bestimmt, daß solche Wehrzöhle zu Recht bleiben sollten, doch daß von 
den Gütern, die hier verzollt würden, an den rechten Stellen kein Zoll 
mehr genommen werde und umgekehrt. Ausdrücklich wurden die von 
— 5 Es nand ihnen außerdem später noch die erste Stimme zu.
	        
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