fullscreen: Katalog der Stadtbibliothek in Nürnberg : Erste Abtheilung. Schwarz-Amberger'sche Norica-Sammlung

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Beftimmungen, 
die Benüßung der Stadtbibliothek in Nürnberg betreffend. 
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1) Die Stadtbibliothek ift jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag 
in den Bormittagsfiunden von 10 bis 12 Uhr geöffnet. In diefer Zeit 
fönnen {cOriftlige und mündlide Anfragen geftellt, Bücher in Empfang 
genommen und zurücgegeben werden. 
2) Auf die Hinausgabe von Büchern, weldhe überhaupt ausgeliehen 
werden dürfen, Haben alle Hiefigen gebildeten Einwohner Anfprud, Das 
Bibkiothekariat ift jedoch ausdrücklich ermächtigt, fo oft dasfelbe e8 für an- 
gemefjen findet, namentlidy bei Perfonen, die ihn nicht perfönlid bekannt 
find, zu verlangen, daß ein bekannter, achtbarer Mann hHiefiger Stadt den 
Haftfhein als Bürge unterfdhreibe. Für Erfjaß des durd unterlaffene 
BürglHaftsbeftellung der Bibliothek zugehenden Schadens Haftet der DBiblio: 
Phekar mit feiner Caution. 
3) Diejenigen, welde Büder zu erhalten wänfhen, haben fig in der 
Regel felbft auf die Bibliothek zu verfügen. Sie Können zwar ihren Wunfdh 
au foOriftlidy mit ihrer NMamensunterfhrift übergeben Tafjen, doch Kann 
das Bibliothekariat nad SGuthefinden einen folden Zettel zurücweijen und 
ein perfönlidhes Erfheinen verlangen. Ausgehändigt wird ein Buch erft 
danı, wenn der Haftjhein mit der Unterfhrift des Empfängers verfehen 
und abgegeben ift. Beauftragten des Sefuchftellers darf ein Buch für 
diefen nur danıt behändigt werden, wenn diefelben mit verfhlofjener, an 
den Bibliothekar adreffirter Ermächtigung verfehen find. Auf mündliches 
Verlangen für einen Zweiten wird Fein Bud) verabfolgt. Wird gewünfeht, 
daß der Bibliothekdiener Bücher in das Haus trage, fo find ihm für den 
Sang 20 Neichspfennige zu bezahlen. 
4) Ein Bud darf nicht über drei Monate behalten werden. Sollte 
es nach Verlauf derfelben n0d) auf längere Zeit gewünfcht werben, [0 
fann dasfelbe, naddem eS zurücgeliefert wurde, gegen einen neuen 
Haftidein wiederum in Empfang genommen werden, jedoch nur in dem 
Falle, wenn nidht unterdefjen von einem Zweiten das Buch gewünfdt 
wurde,
	        
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