fullscreen: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

doch in kaiserlichen Urkunden aus der Mitte des fünfzehn- 
ten Jahrhunderts die in den Lehenbriefen berührte Stell- 
vertretung des Kaisers durch den Burggrafen im Vorsitze 
des Landgerichtes in einer Weise betont, dass man klar 
erkennt, dass man sich darunter nicht blos eine Vertretung 
in dem beschränkten Sprengel eines Localgerichtes dachte). 
Kurz das Nürnberger Landgericht suchte in dieser Zeit 
seine Jurisdietion über das ganze Reich in der Weise zu 
erstrecken, dass es sowohl Klagen als Appellationen aus fast 
allen Gegenden Deutschlands annahm und darüber entschied. 
Nicht blos Franken, Schwaben und Bayern wurden 
von dieser immer weiter greifenden Jurisdiction betroffen, 
auch nach Niedersachsen und an den untern Lauf des 
Rheines erstreckte sich die Thätigkeit des Landgerichtes; 
wir hören von Achtserklärungen, die dasselbe gegen die 
Städte Lübeck und Köln ergehen liess. Selbst die damals 
nur noch in losem Zusammenhang mit dem Reiche stehende 
komen ist, was urtail auff dem obgenannten lanndtgericht geval- 
len (Harpprecht hat irrig gen allen) sein, das sie on alle we- 
gerung von ains Romischen kaisers oder kunigs hofgericht sem 
bestettigt worden; solchs dann alles meinem obgenanten herrn 
durch den allerdurchleuchtigisten fürsten und herrn, herm Fride- 
richen, Romischen kunig — in seiner kuniglichen crönunge mit 
des Remischen reichs curfürsten wissen und willen gnediglich be- 
stetigt und confirmirt ist. (Harpprecht a. a. 0. S. 129. 180). 
26) Es sind hier die Urkunde König Sigmunds vom 24. Juli 
(Jacobsabend) 1417 bei Falckenstein: Cod., dipl. ant. Nordg. 1758. 
n. 258, S. 254. 255. Jung: Comicia S.16ff., welche alle gegen 
das Landgericht namentlich der Stadt Regensburg gegebenen Frei- 
heiten cassirt, ferner die beiden schon oben Note 10. angeführten 
Urkunden vom 4. September (Mittwoch nach Angustinstag) 1454 
bei Falckenstein: Cod. dipl. ant. Nordg. n. 297. 8. 503, 309, 
Riedel: Cod. dipl. Brandenb. II. 4. n. 1750. S. 486 ff, und 25. Juli 
(Mittwoch nach St. Marien Magdal. tag) 1456 bei Falckenstein: 
n. 303. 8. 8314. Jung: Grundveste S. 75. zu vergleichen. 
In allen drei Urkunden lautet die betreffende Stelle folgendermas- 
sen: das kaiserliche Landgericht sei also gefreiet, »dass ein landt- 
richter desselben landgerichts an dess kaisers statt auff demsel- 
ben landgericht sitzet und also richtet.« Diese Worte werden zwar 
in der ersten Urkunde dem Markgrafen Friedrich, in den beiden 
andern Urkunden dem Markgrafen Albrecht in deu Mund gelegt, 
allein deren Anträge erscheinen eben doch als Motive, aus denen 
die Cassation der dem Landgerichte schädlichen Privilegien ver- 
fügt wird. Vgl. noch Riedel: Abh, S. 399. Gesch, des preuss, 
Königsh. I. 8. 477. Kluckhohn 8. 64.
	        
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