auf dem sie ihm nicht folgen will, weil die junge Gemeinde
so sehr des Friedens bedürfe, Die Erinnerungen des
Rabbiners richteten sich gegen die längst genehmigten
Statuten, die bereits seit 4 Jahren ohne Nachteil für den
religiösen Sinn der Gemeinde, für die Religion selbst und
für die Stellung des Rabbiners bestanden hätten. Schliess-
lich wird unter Zurückziehung der revidierten Statuten
gebeten, die Neuwahl auf Grund der geltenden Statuten
anzuordnen und in einem weiteren Schreiben vom 9. Mai
wird ersucht, die mehrfach erwähnte Zusatzbestimmung des
8 7 zu genehmigen.
Dieses Zusatzes scheint es gar nicht bedurft zu haben,
da die Bestellung der Hypothek am 27. Mai 1867
ohne weiteres genehmigt wurde. Die Neuwahlen wurden
erst am 16, Oktober auf Grund der alten Statuten, aber
doch mit mehrfachen Modifikationen,!) zu denen nach:
träglich ein Beschluss der Gesamtgemeinde erwirkt werden
sollte, *) vollzogen. Dieselben wurden, da keine Rekla-
mationen sich dagegen erhoben, von der Regierung mit
dem Bemerken bestätigt, °) dass bei künftigen Wahlhand:
lungen streng nach den Sstatutarischen Bestimmungen zu
verfahren sei, Gleichzeitig wurde von der Regierung
anerkannt, dass zu einer ‚teilweisen Abänderung der
Statuten allerdings Anlass gegeben sei. Das liess sich die
neugewählte Gemeindevertretung, die in ihrer überwiegenden
Maiorität die alte war *) nicht zweimal sagen. Sie erneuerte
2) S. Eingabe der Administration an den Magistrat vom
24. September 1867.
?) Magistratsverfügung vom 27. November 1867.
3 R.-E. vom 17. November 1867.
') Als Vorsitzender des Gemeindeausschusses wurde am 10. De
zember 1867 an Stelle von Stephan Hopf, der in die Administration
als Beisitzer übertrat, der kgl. Advokat Gustav Josephthal, als
Schriftführer Martin Fechheimer gewählt,