Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

8 24. Grund der NußnieBung 26. 
17 Na 
und zwar find hier unter Rinder auch Deicendenten ent» 
fernterer Grade gemeint. 
Bl. f. RA. Yo. XXI S. 71. 
Daß, wie Sichenkees 8 47 jagt, der Überlebende 
Ehegatte dann Kaution leiften muß, wenn Unftände erwiefen 
werden können, welche Gefahr für die Kinder heforgen lajten, 
ift nicht richtig; c3 fteht vielmehr den Kindern nur Anfpruch 
auf Schadenserfag bezw. darauf zu, daß dem Nießbraucher 
die Verwaltung entzogen wird. 
Leipzig XVI S. 113. 
Bezüglich des Sinflufjes des Konkurjes auf den Nieß- 
brauch und der Möglichkeit der Pfändung ef. 8 27. 
Außer diejem Nußniehungsrecht hat der Überlchende 
alijo am Nachlaß des verlebten parens feine Rechte; ins 
bejondere hat der Ehemann, der in verfamter Einderlojer 
Che lebte, am Nachlaß jeiner Frau, auch wenn Leßtere ein 
außereheliches Kind hHinterkieß, keine Rechte, 
Bl. f RU. X Era.Bd. ES. 244. 
24. Grund der Nußgnickhung und Natur des 
fortdauernden Verhältniltes. 
Den Grund der Nußnießung der Eltern wird man 
nicht in der väterlidhen Gewalt, nicht in der gejeblichen 
Migbilligung zweiter Chen, aber au nicht in der Hort 
jeßung der ehelichen Sütergemeinichaft zu huchen haben. 
Lebteren Standpunkt nehmen insbejondere Siecbenfees 
$ 42, das DAGE. vom 31. Januar 1871, Bl. f. RA. 
Ay. XXXVI S. 259, Weber Bid. II S. 701 ein; gegen
	        
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