8 24. Grund der NußnieBung 26.
17 Na
und zwar find hier unter Rinder auch Deicendenten ent»
fernterer Grade gemeint.
Bl. f. RA. Yo. XXI S. 71.
Daß, wie Sichenkees 8 47 jagt, der Überlebende
Ehegatte dann Kaution leiften muß, wenn Unftände erwiefen
werden können, welche Gefahr für die Kinder heforgen lajten,
ift nicht richtig; c3 fteht vielmehr den Kindern nur Anfpruch
auf Schadenserfag bezw. darauf zu, daß dem Nießbraucher
die Verwaltung entzogen wird.
Leipzig XVI S. 113.
Bezüglich des Sinflufjes des Konkurjes auf den Nieß-
brauch und der Möglichkeit der Pfändung ef. 8 27.
Außer diejem Nußniehungsrecht hat der Überlchende
alijo am Nachlaß des verlebten parens feine Rechte; ins
bejondere hat der Ehemann, der in verfamter Einderlojer
Che lebte, am Nachlaß jeiner Frau, auch wenn Leßtere ein
außereheliches Kind hHinterkieß, keine Rechte,
Bl. f RU. X Era.Bd. ES. 244.
24. Grund der Nußgnickhung und Natur des
fortdauernden Verhältniltes.
Den Grund der Nußnießung der Eltern wird man
nicht in der väterlidhen Gewalt, nicht in der gejeblichen
Migbilligung zweiter Chen, aber au nicht in der Hort
jeßung der ehelichen Sütergemeinichaft zu huchen haben.
Lebteren Standpunkt nehmen insbejondere Siecbenfees
$ 42, das DAGE. vom 31. Januar 1871, Bl. f. RA.
Ay. XXXVI S. 259, Weber Bid. II S. 701 ein; gegen