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Zweiter Zeil. Erfter ÜWbichnitt.
II. Slafie. Erbfolge der Afcendenten nebit den vollbürtigen
Seichwiftern und deren Kindern.
N
12.
In Ermangelung der Delcendenten erben die Ajcen-
denten (die Erben ir aufiteigender Vinie): mit ihnen fon-
davon iprechen, daß fich hier in Nürnberg die Rechtsanfchau-
ung etwa dahin gebildet und in vorfommenden Fällen den
vielermähnten Ab]. 3 des Ge]. 8 Tit. XXXIV der Mürnb.
Kef. in dem Sinn angewendet habe, daß cheliche Nachkommen
eines unchelichen Kindes die natürlichen Arcendenten des leß:
tere wie eheliche Deicendenten beerben und it auch dem Ge:
richte fein einziger Fall befannt, daß jemal3 in einer gericht:
lich behandelten Iachlakjache oder in cinem KRechtsftreite,
wie der hier vormürfige, jene Gefehesftelle in dem oben an:
gegebenen Sinne ausgelegt worden wäre, obwohl hier zweitfel:
{v3 der Fall, daß jemand mit Hinterlaffung ehelicher Nach:
tommen eines vorbverftorbenen unehelichen 4tindes von ihm
geftorben ift, Jchon wiederholt vorgekommen it.
65 wäre auch im höchften Grade auffallend, wenn der
Sejeggeber der Stadt Nürnberg, nachdem er in den Abj. 1
des mehrerwähnten Gef. 8 nur ein Erbrecht der natürlichen
Kinder gegen ihre Mutter anerkannt, und ihnen nicht einmal
da3 nach römijchem Rechte denjelben unter gewijjen VBoraus:
jeßungen eingeräumte befchränkte Erbrecht in den Machlaß
ihres natlirlichen Bater3 gewährt hat, nunmehr in Ab}. 31. c.
plößfih noch viel weiter ginge als das römifche
Mecht jelbit und die von Roth mit Recht als fingnlär be:
zeichnete und auch in alle Familien» und. erbrechtlichen Ver:
hältnifje aufs bedenklichtte eingreifende Beftimmung getroffen
haben Jollte, daß die ehelichen Defcendenten des natürlichen
Kindez die natürlichen Ajcendenten des Lekteren wie Cheliche
Teicendenten beerben.
Wenn aber Roth zum Iachweis der Nichtigkeit diefer
jeiner Anjehanung fich in der Note 28 zu $ c6 1. c. auf
Ydıilda „von den unecchten Kindern“ in der Reitichritt für