Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Zeil. Erfier UWbidnitt, 
der VBerwandtidhaft jich befunden und ich wilfentlih trog- 
dent gechelicht Haben, find nicht nur von der Erbfolae in 
unchelichen Kindes ein folcheS gegenüber defjen Gejchwijtern 
und mütterlidhen Verwandten in gleicher Weite wie ehekichen 
Sindern gewähren wollte. 
2. Gine fo gewichtige Ublweichung vom gemeinen Rechte 
mürde ficherlich auch von den Schriftitellern des Nürnberger 
Rechts in einer jeden Zweifel befeitigenden Weite hervorgehoben 
worden fein. 
Jun beqnügt fidH Lahner in feiner „Einleitung in die 
Nürnbergijchen Rechte” einfach damit, den Gefekestexrt wieder: 
zugeben, und der ausführliche Kommentar zur Yürnberger 
Reformation von 1564, herausgegeben bei Joh. Andr. Endters 
sel Erben zu Nürnberg 1737, interpretiert das Geleh nicht 
im Sinne der Klagepartei, {pricht vielmehr die Anficht aus, 
daß durch Gef, 8 Zit. XXXIV der natürliche Vater gänzlich 
ausgefchloffen zu fein fheine und umgefehrt (S X zu Gel. X 
Zit. XXXILV). 
3. Ganz befondera aber fpricht gegen die Hägeriiche Aut: 
fafiung der Umftand, daß diejelbe weder im Rechtsbewußtiein 
des Volkes noch in der PraxiZ eine Beftätigung findet. Die 
rälle, daß uneheliche Kinder eheliche Nachkommen erzeugen, 
find gewiß nicht felten, und doch werden von lekteren, wie 
die Praxis beftätigt, niemals weder vor dem Pflegichafts: 
gerichte noch vor dem Prozeßgerichte Erbichaftsanfprüche gegen 
den natürlichen väterlichen Öroßvater und delien Berwandte 
geltend gemacht. 
4. 3u welder Gefährdung des Befiges der Legitimen 
Nachkommen würde eine jolche Gejegesauslegung führen! Bei 
Auslegung des Gejeges nach feinem Wortlaute im Sinne der 
FHägerijchen Auffaffung würde man dazu Iommen, daß die 
ehelichen Defcendenten eine3 unechelichen Kindes ganz die glei: 
chen Rechte haben, al3 ob fie eheliche Defcendenten wären, 
jobin nicht nad) diefen, fjondern mit Ddiejen erbherechtigt 
gegenüber ihrem natürlichen väterlichen Grokvater und deyien 
Yertdandten wären.
	        
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