Zweiter Teil. Erfter AbjidHnıtt,
Ter einzige desfals bekannte Brozeß Tauber Sörgel
it durch Vergleich, nicht durch Urteil, erledigt worden.
cf. Siebenfecs €. 176 „Bedenken wegen eines
Brautkindes“
5 10. Erbfolge der unehelidhen Kinder.
Semeinrecdhtlich haben unchelihe Kinder fein Inteitat-
erbrecht an dem Nachlafje ihres Erzeugers.
Leipzig, Samml, AII S. 226, Bl. f RA. Bd. XV
S, 348, Bd. XXV S., 315.)
Auch das Nürnberger Recht verlagt ihnen das Inteltat:
orbrecht gegenüber ihrem Erzeuger; Tit. XXXNIV Gel. 8
\pricht nur von der Beerbung der leiblichen Mutter, VahHner
S. 131*; die Reformationen von 1484 und 1522 Tit. XVI
Sei. 1 geftatten nur, den natürlichen Kindern durch ein
Zeitament etwas zu Hinterlaffen, dem Pilichtteil der ehelichen
inder unbeichadet.
ef, Wurffbain S, 88 „patı“
succedunt‘“. Yahner & 287
Sall XX.
Wenn leßterer und Eiebenkees © 16 den Kheris
‘) Tie8 {chließt nicht aus, daß die Vorfchrift der No:
velfe 89 c. 12 8 2, wonach einer Konkubine und ihren Atin-
dern von deren Vater mehr nicht als !ı2 feines YNachlaijes
zugewendet werden kann, wenn ehekiche Kinder vorhanden find,
och praftiich und auf alle außerehelichen Kinder und deren
Dbutter anwendbar ift, wenn nur der Teftator jein Bater:
chaftsberhältnis anerkannt bezw. anzuerfennen derbunden it.
Yeipata, Sammlung VI S, 119.