Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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GErfter Teil. 
München Urteil vom 23. Oktober 1871. Sammlung I. 
327. Qeipzig. Sammlung I. S. 85, 
68 trifft auch die Beichränkung der eheherrlichen Ver: 
äußerung bei verjamter Ehe nur den ebefräulichen Anteil an 
dem veräußerten Gut. 
DAGE. vom 1. April 1871. Bl. f. RAU. Bd, XXXVII 
S, 108. 
‚Sedenfalls ift die Chefrau nach S 51 der RECPDO. ers 
mächtigt, au ohne Zuftimmung ihres Mannes Brozefie zu 
tühren, ohne Rücjiht auf die Bejdhränkung ihrer Hand- 
Sungsfähigfeit durch das ehelihe Verhältnis, 
Seuff., Arch. Bd. XLVIIT S. 96. 
$ 51 hebt die Rechte des Chemannes am Frauen 
vermögen nicht auf. 
Leipzig, 13. Februar 1889, Seuff., Arch. XLIV 
S. 314. Münden, 12. November 1890, Samml. 
XIII S. 183. 
Sür die Öütergemeinihalt jpricht in der erften Che 
die Vermutung. 
Beitjhr. d. Anwaltsver. III S, 11, Siebenfoes 
8 33 S&. 55. 
auch fteht jedem Chegatten die Defugnis zu einjeitiger lebt- 
wiliger Verfügung über den ihn bei Auflöjung der Gemein: 
haft am Samtgut treffenden Anteil zu. 
Neubauer S. 164. 
Befugnis des Chemannes zu Echenkungen betreffend 
ef. Münden, Samml. XIII S. 468. MM. f. RA. 
Bd. LVITI S, 74. Urteil vom 11. KXuli 1891.
	        
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