Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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5 33, Nußgenuß des Baters. 
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4. die Hälfte der ehelichen Errungenichaft, 
5. DBeilig, Nußung und Nießung an allen feines Weihs 
verlaffenen Gütern, darunter auch die Heiratgliter gerechnet 
werden tollen. 
Sit. XXVIMI Get. 283. Lahner $ 287. Mayer 
Sal LXXIV S. 111. Roth, Bayer. Civilr. I S. 367. 
s 83. Nußgenuß des Vaters. 
Dem Vater, welcher den Beifig hat, {teht die Verwal- 
tung der Adventizien jeiner Rinder, auch wenn fie jolche 
nach Ableben ihrer Mutter erworben, 
Venzenkuffer S. 28 u. 29. 
zu und wird ihm aud) Der Befig diejes Vermögens mit 
Rücklicht auf das ihm zuftehende NießungsSrecht in der Negel 
ohue Kautionsftellung helaffen, doch tritt im Fall der Min- 
derjährigkeit der von der yorverftorbenen Mutter hHinter- 
fafjenen Kinder furatelamtlidhe Aufficht und Ginwirkung zur 
Mabhrnehmung der Rechte und Interefjen der Kinder ein. 
Urt. des oberften Ger.Hof® vom 19, November 1877. 
München, Samml. VII S. 31. Mi. f. RA. Bd. XLIN 
3,29. Siebenfee8 875. ArnoldlS. 528 u. 19. 
Bei der Wiederverehelihung wird dem Vater der DYeiz 
fiß nicht entzogen, wie dies bei der verfamten Che der Fall 
ilt, ef. 8 27. 
Sit. XXX Gel. 1 Abi. 2. Lahner 8287. Noth, 
Bayer. Civilr. I 443 Anm. 7. Roth, Deutiches 
rivatr. II S. 328 Unın. 17. 
SHinfichtlidh des Cinflulles des Konkuries auf den Nießs
	        
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