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des Schlachthofes zu und ist deren Anordnungen und
Weisungen jederzeit Folge zu leisten.
Die Uebernahme und Uebergabe der geschlachteten
Thiere geschieht durch den von dem Schlachthofleiter
jeweilig hiefür bestimmten Bediensteten, zur Zeit
durch den Amtsschlächter des Schlachthofes, desgleichen
der Verkauf des Talges und der Haut.
811.
Für den Fall, daß der Magistrat gesundes voll—
werthiges Fleisch in der Freibank verkaufen läßt,
erfolgt die Berechnung der Kosten in derselben Weise
und nach denselben Gebühren, wie für den Verkauf
des minderwerthigen Fleisches.
812.
Die Festsetzung der Vergütung für den Fleisch—
verkauf, für die Benützung der Freibank und für die
Rechnungsstellung durch die Schlachthofverwaltung
geschieht jährlich durch den Magistrat auf Vorschlag
des Schlachthofleiters.
8 13.
Gegenwärtige Freibankordnung tritt an dem vom
Magistrat zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu
machenden Tage in Kraft.
Nürnberg, den 22. Juli 1892.
Stadtmagistrat.
Do. Schuh.
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