Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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des Schlachthofes zu und ist deren Anordnungen und 
Weisungen jederzeit Folge zu leisten. 
Die Uebernahme und Uebergabe der geschlachteten 
Thiere geschieht durch den von dem Schlachthofleiter 
jeweilig hiefür bestimmten Bediensteten, zur Zeit 
durch den Amtsschlächter des Schlachthofes, desgleichen 
der Verkauf des Talges und der Haut. 
811. 
Für den Fall, daß der Magistrat gesundes voll— 
werthiges Fleisch in der Freibank verkaufen läßt, 
erfolgt die Berechnung der Kosten in derselben Weise 
und nach denselben Gebühren, wie für den Verkauf 
des minderwerthigen Fleisches. 
812. 
Die Festsetzung der Vergütung für den Fleisch— 
verkauf, für die Benützung der Freibank und für die 
Rechnungsstellung durch die Schlachthofverwaltung 
geschieht jährlich durch den Magistrat auf Vorschlag 
des Schlachthofleiters. 
8 13. 
Gegenwärtige Freibankordnung tritt an dem vom 
Magistrat zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu 
machenden Tage in Kraft. 
Nürnberg, den 22. Juli 1892. 
Stadtmagistrat. 
Do. Schuh. 
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