Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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wärts bezogen werden, müssen der Bezahlung des 
Aufschlages wegen nach Maßgabe der hierüber 
bestehenden Vorschriften angezeigt werden. Einer 
abermaligen Beschau derselben auf dem Schlachthof 
bedarf es nicht. 
810. 
Das von auswärts eingebrachte rohe Fleisch u. s. w. 
darf weder verkauft, noch sonst in den Verkehr ge— 
bracht werden, bevor es von dem Fleischbeschauer für 
verwendbar erklärt ist. 
Wird das eingebrachte Fleisch bei der Beschau 
nicht zum Genuß für geeignet befunden, so ist solches 
je nach Befund im Schlachthofe zurückzubehalten und 
zu vernichten oder amtlich gesiegelt an den Abgangsort 
zurückzuverweisen. 
Diese Zurückweisung hat auch dann stattzufinden, 
wenn das vorgeschriebene Fleischbeschauzeugniß fehlt 
oder den Anforderungen der oberpolizeilichen Vor— 
schrift vom 18. Februar 1885 nicht voll euntspricht. 
811. 
Auf Wildpret, sowie auf Geflügel aller Art, dann 
auf Kitzen, Sauglämmer und Spanferlel, ebenso auf 
Fische, welche geschlachtet in den Stadtbezirk eingebracht 
werden, finden vorstehende Vorschriften keine An— 
wendung. 
Dieselben unterliegen ebenso wie gesalzenes und 
geränchertes Fleisch und Fleischwaaren dieser Art, 
welche von auswärts zum Verkauf hier eingebracht 
werden, der Aufsicht auf Nahrungsmittel nach Maß— 
gabe der einschlägigen ortspolizeilichen Vorschriften.
	        
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