Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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4. 
Gegenwärtige Vorschriften treten an dem vom 
Magistrat zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu 
machenden Tage in Krait. 
Zuwiderhandlungen unterliegen den gesetzlichen 
Strafen. 
85. 
Hinterziehungen oder Verkürzungen der gemäß 8 5 
der Gebührenordnung für den Nürnberger Vieh⸗ und 
Schlachthof für die in 82 der gegenwärtigen orts⸗ 
polizeilichen Vorschrift außerhalb des Schlachthofes 
zulässigen Nothschlachtungen zu entrichtenden Gebühren 
werden, sojerne dieselben den Betrag von 4,50 Ab 
nicht übersteigen, mit Geldstrase bis zu 45 46, bei 
höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum zehnfachen, 
im Rückfalle bis zum zwauzigfachen Betrag des ent⸗ 
zogenen Gefälles bedroht und geahndet. 
Nürnberg, den 22. Juli 1892. 
Stadtmagistrat. 
Dr. Schuh.
	        
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