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4.
Gegenwärtige Vorschriften treten an dem vom
Magistrat zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu
machenden Tage in Krait.
Zuwiderhandlungen unterliegen den gesetzlichen
Strafen.
85.
Hinterziehungen oder Verkürzungen der gemäß 8 5
der Gebührenordnung für den Nürnberger Vieh⸗ und
Schlachthof für die in 82 der gegenwärtigen orts⸗
polizeilichen Vorschrift außerhalb des Schlachthofes
zulässigen Nothschlachtungen zu entrichtenden Gebühren
werden, sojerne dieselben den Betrag von 4,50 Ab
nicht übersteigen, mit Geldstrase bis zu 45 46, bei
höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum zehnfachen,
im Rückfalle bis zum zwauzigfachen Betrag des ent⸗
zogenen Gefälles bedroht und geahndet.
Nürnberg, den 22. Juli 1892.
Stadtmagistrat.
Dr. Schuh.