Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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73. Feuersicherheit in Theatern ꝛc.; 13. November 1902. 
8S 11. 
Aus- und Einpackräume sind feuersicher von den übrigen 
Räumen zu trennen. 
Räume, in welchen Packmaterial gelagert wird, müssen gegen 
alle übrigen Räume und insbesondere gegen Treppen feuersicher 
abgeschlossen und mit einem über Dach zu führenden und aus feuer— 
sicherem Material herzustellenden Entlüftungskamin versehen sein. 
Heizräume müssen durch feuersichere Mauern von mindestens 
0,25 Meter Stärke von den übrigen Räumen getrennt werden, 
ebenso sind Maschinenräume unter Beobachtung der Bestimmungen 
der Bauordnung feuersicher abzuschließen. 
Aufzüge sind von den Pack- und Verkaufsräumen durch einen 
feuersicheren Vorraum zu trennen. 
UÜber die Konstruktion der selbstschließenden Türen bleiben 
besondere Anordnungen vorbehatten. 
Eisenkonstruktionen (Säulen, Unterzüge, Träger usw.) sind 
glutsicher einzuhüllen. 
Leicht verbrennliche Abfälle, Feuerwerkskörper und zur Selbst⸗ 
entzündung neigende Stoffe dürfen in den Verkaufsräumen nicht 
gelagert werden. 
Das Rauchen in den Verkaufs-, Arbeits- oder Lagerräumen 
sowie das Betreten derselben mit brennenden Pfeifen, Zigarren oder 
Zigarretten ist verboten; auf dieses Verbot is durch Anschläge mit 
deutlicher Schrift hinzuweisen. 
812. 
Für die Kosten, welche durch den Vollzug der in diesen Vor— 
schriften getroffenen Anordnungen, insbesondere auch für die Auf— 
stellung einer Feuerwache, entstehen, sind ebenso die Besitzer der in 
8 1 und 4 genannten Räume und Gebäude, wie die dieselben 
benützenden Unternehmer haftbar. 
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Den Zur Überwachung des Vollzugs dieser Vorschrift von 
der Polizeibehörde beauftragten Personen ist der Zutritt und die 
Brüfung der in Frage stehenden Einrichtungen jederzeit zu gestatten. 
814. 
Verfehlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vorschrift unter⸗ 
liegen den geseßlichen Strafen. 
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