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73. Feuersicherheit in Theatern ꝛc.; 13. November 1902.
8S 11.
Aus- und Einpackräume sind feuersicher von den übrigen
Räumen zu trennen.
Räume, in welchen Packmaterial gelagert wird, müssen gegen
alle übrigen Räume und insbesondere gegen Treppen feuersicher
abgeschlossen und mit einem über Dach zu führenden und aus feuer—
sicherem Material herzustellenden Entlüftungskamin versehen sein.
Heizräume müssen durch feuersichere Mauern von mindestens
0,25 Meter Stärke von den übrigen Räumen getrennt werden,
ebenso sind Maschinenräume unter Beobachtung der Bestimmungen
der Bauordnung feuersicher abzuschließen.
Aufzüge sind von den Pack- und Verkaufsräumen durch einen
feuersicheren Vorraum zu trennen.
UÜber die Konstruktion der selbstschließenden Türen bleiben
besondere Anordnungen vorbehatten.
Eisenkonstruktionen (Säulen, Unterzüge, Träger usw.) sind
glutsicher einzuhüllen.
Leicht verbrennliche Abfälle, Feuerwerkskörper und zur Selbst⸗
entzündung neigende Stoffe dürfen in den Verkaufsräumen nicht
gelagert werden.
Das Rauchen in den Verkaufs-, Arbeits- oder Lagerräumen
sowie das Betreten derselben mit brennenden Pfeifen, Zigarren oder
Zigarretten ist verboten; auf dieses Verbot is durch Anschläge mit
deutlicher Schrift hinzuweisen.
812.
Für die Kosten, welche durch den Vollzug der in diesen Vor—
schriften getroffenen Anordnungen, insbesondere auch für die Auf—
stellung einer Feuerwache, entstehen, sind ebenso die Besitzer der in
8 1 und 4 genannten Räume und Gebäude, wie die dieselben
benützenden Unternehmer haftbar.
8 13.
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Den Zur Überwachung des Vollzugs dieser Vorschrift von
der Polizeibehörde beauftragten Personen ist der Zutritt und die
Brüfung der in Frage stehenden Einrichtungen jederzeit zu gestatten.
814.
Verfehlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vorschrift unter⸗
liegen den geseßlichen Strafen.
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