Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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letzteren ist, soweit in der Schlachthofordnung nicht 
Ausnahmen zugelassen sind, den genannten Gewerbe— 
treibenden, sowie den Kuttlern nur in den hiezu be— 
stimmten Räumlichkeiten des Schlachthofes gestattet. 
82. 
Die Benützung von Räumlichkeiten außerhalb des 
Schlachthofes zur Vornahme der vorstehend be— 
zeichneten Arbeiten ist den genannten Gewerbetreibenden 
verboten, mit Ausnahme des Falles einer Noth— 
schlachtung, welche so dringlich ist, daß das Thier 
nicht mehr in den städtischen Schlachthof verbracht 
werden kann. In diesem Falle darf zwar die 
Schlachtung des Thieres außerhalb des Schlachthofes 
vorgenommen, es muß aber dasselbe zur völligen 
Ausschlachtung alsbald in den Schlachthof verbracht 
werden. 
Die fernere Benützung der bestehenden, darunter 
auch der beiden Schlachthäuser am Markt und im 
Weinstadel, und die Anlage neuer Privatschlachtstätten 
und Kutteleien ist untersagt. 
83. 
Die Schlachtung von Zicklein (Kitzen) und Span— 
ferkeln außerhalb des Schlachthofes ist zulässig. Be— 
züglich der Schlachtungen, welche Private zum Haus— 
gebrauche vornehmen und bezüglich der Nothschlachtungen 
bewendet es bei den jeweiligen polizeilichen Vorschriften 
über Fleischbeschau und der bestehenden Ausschlags— 
ordnung.
	        
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