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letzteren ist, soweit in der Schlachthofordnung nicht
Ausnahmen zugelassen sind, den genannten Gewerbe—
treibenden, sowie den Kuttlern nur in den hiezu be—
stimmten Räumlichkeiten des Schlachthofes gestattet.
82.
Die Benützung von Räumlichkeiten außerhalb des
Schlachthofes zur Vornahme der vorstehend be—
zeichneten Arbeiten ist den genannten Gewerbetreibenden
verboten, mit Ausnahme des Falles einer Noth—
schlachtung, welche so dringlich ist, daß das Thier
nicht mehr in den städtischen Schlachthof verbracht
werden kann. In diesem Falle darf zwar die
Schlachtung des Thieres außerhalb des Schlachthofes
vorgenommen, es muß aber dasselbe zur völligen
Ausschlachtung alsbald in den Schlachthof verbracht
werden.
Die fernere Benützung der bestehenden, darunter
auch der beiden Schlachthäuser am Markt und im
Weinstadel, und die Anlage neuer Privatschlachtstätten
und Kutteleien ist untersagt.
83.
Die Schlachtung von Zicklein (Kitzen) und Span—
ferkeln außerhalb des Schlachthofes ist zulässig. Be—
züglich der Schlachtungen, welche Private zum Haus—
gebrauche vornehmen und bezüglich der Nothschlachtungen
bewendet es bei den jeweiligen polizeilichen Vorschriften
über Fleischbeschau und der bestehenden Ausschlags—
ordnung.