Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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In dieser Gebühr ist die Entschädigung für die 
Vornahme der Fleischbeschau und für die Benützung 
der übrigen Einrichtungen des Schlachthofes, soweit 
für dieselben nicht besondere Gebühren festgesetzt sind, 
sowie für Benützung der zum Schlachthofe ge— 
hörigen Geräthschaften inbegriffen. Insbesondere wird 
auch für das Brühen der Schweine eine besondere 
Brühgebühr nicht erhoben. 
Für nͤothgeschlachtete Thiere, welche gemäß 8 2 
der ortspolizeilichen Vorschrift vom Heutigen, betr. 
die Vornahme von Schlachtungen außerhalb des 
Schlachthofes, in den Schlachthof zur Ausschlachtung 
verbracht werden müssen, sind Schlachtgebühren gleich— 
falls zu entrichten. 
86. 
Kutteleigebühren. 
Für das Brühen und Bearbeiten der Kuttelwaaren 
ist für jedes Stück Großvieh von dem Schlachtenden 
eine Kutteleigebühr von 0O,830 „6. zu bezahlen. Diese 
Gebühr kaun der Schlachtende dem Kuttler bei Ueber— 
gabe der Kuttelwaaren in Aufrechnung bringen. 
Für das Brühen und Bearbeiten der Kleinkuttel— 
waaren (Füße und Gekröse der Kälber) haben die 
Kuttler je nach der Ausdehnung ihres Geschäfts— 
betriebes eine von dem Magistrat auf Vorschlag der 
Vieh- und Schlachthofverwaltung festzusetzende jähr- 
liche Platzgebühr von 50 —300 A zu bezahlen. 
Die Einhebung geschieht vierteljährlich. 
Von jenen Schlachtenden, welche Kleinkuttel— 
waaren selbst bearbeiten, wird je auf Antrag der
	        
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