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Das für die Ueberschreitung der Ladefristen fest—
gesetzte Wagenstandsgeld beträgt zur Zeit auf jeden
Wagen für den ersten Tag 2 A, für den zweiten
3 6 und für jeden weiteren Tag 4
Außerdem ist für die Reinigung der Wägen über—
haupt und für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
insbesondere die nach den bestehenden Vorschriften
jeweilig festgesetzte Entschädigung zu leisten. Für
das Einstreuen der zu beladenden Wägen ist eine
Gebühr von 50 A bis zu 1 für den Wagen
nach jeweiliger Festsetzung zu entrichten.
82.
Marktgebühr.
Die Marktgebühr ist für jedes im Viehhofe ein—
gestellte Stück Vieh zu entrichten und beträgt
einschließlich der Gebühr für die Beschau
im lebenden Zustande:
für jedes Stück Großvieh 1.00
für jedes Schwein . 0,30
für jedes Kalb. 0,20
für jedes Stück Schafvieh 0,10
für jede Ziege .. O.10
Für Kälber, Schweine und Schafe, die im ge—
schlachteten Zustande zum Verkauf auf den Viehhof
gebracht werden, beträgt die Gebühr einschließlich der
Gebühr für Vornahme der Beschau
jür jedes Schwein. 0,40 AMA
für jedes Kalb... 0,30 M
——
für jede Ziege 0,20