Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

49 — 
lich nach Weisung der Schlachthofleitung die ihnen 
überlassenen Kühlzellen acht Tage lang zur etwaigen 
Vornahme von Bau-, Reinigungs- Kund sonstigen 
Arbeiten zu räumen, ohne daß ihnen hiewegen ein 
Anspruch auf Schadloshaltung oder Ermäßigung der 
Gebühr zusteht. 
862. 
Wer die ihm überlassene Kühlzelle nicht ordnungs— 
gemäß benützt oder sonst gegen die für die Kühl— 
räume erlassenen Vorschriften wiederholt verstößt, dem 
kann durch die Schlachthofleitung die Zelle ohne weitere 
Kündigung entzogen werden. Im Uebrigen ist der 
Magistrat jederzeit berechtigt. die zu ausschließlichem 
Gebrauche überlassenen Kühlzellen nach vorgängiger 
vierteliähriger Kündigung zurückzunehmen. Ebenso 
können dieselben ohne Kündigung zurückgenommen 
werden, wenn die Inhaber trotz ergangener ein— 
maliger Zahlungsaufforderung mit Bezahlung der 
jeweilig fälligen Gebühr im Rückstande bleiben. 
863. 
In den Kühlräumen ist die peinlichste Sauberkeit 
zu beobachten und sind für die Erhaltung derselben 
in den ausschließlich überlassenen Kühlzellen die In— 
haber verantwortlich. 
864. 
In die Kühlräume dürfen nur frisches Fleisch, 
dann Lungen und Lebern in frischem Zustande, nicht 
aber Wurst- und andere geräucherte Fleischwaaren 
eingebracht werden. 
— 
2253
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.