Der Schlachtende muß auf Verlangen des Fieisch—
beschauers nicht nur die Brust- und Bauchhöhle,
sondern auch die Kopfhöhle öffnen und sonstige Auf—⸗
schließungen des Körpers des geschlachteten Thieres,
sowie Einschnitte in die Eingeweide bethätigen,
beziehungsweise dem Fleischbeschauer gestatten.
8 50.
Wird das geschlachtete Thier für gesund und
bankmäßig befunden, so wird es vom Fleischbeschauer
abgestempelt.
Ohne dieses Beschauzeichen darf weder das ge—
schlachtete Thier noch irgend ein Theil desselben vom
Schlachtplatze oder aus den Schlachthallen entfernt
werden.
Außerdem wird dem Schlachtenden auf Ver—
langen für jedes Schlachtstück eine Bescheinigung über
vorgenommene Beschau und gesunden Zustand des
Fleisches ertheilt.
8 51.
Werden geschlachtete Thiere vom Fleischbeschauer
nicht für bankmäßig, sondern nur für die Verwerthung
im Hausgebrauche oder für die Freibank verwendbar
oder für gänzlich ungenießbar befunden, so werden
dieselben nicht abgestempelt, sondern amtlich ge—
siegelt und in das Amtsschlachthaus zur weiteren Ver—
fügung verwiesen. Dasselbe hat mit allen für unge—
nießbar oder nur in beschränktem Maße verwendbar
befundenen Eingeweiden und einzelnen Fleischtheilen
zu geschehen.