Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

Der Schlachtende muß auf Verlangen des Fieisch— 
beschauers nicht nur die Brust- und Bauchhöhle, 
sondern auch die Kopfhöhle öffnen und sonstige Auf—⸗ 
schließungen des Körpers des geschlachteten Thieres, 
sowie Einschnitte in die Eingeweide bethätigen, 
beziehungsweise dem Fleischbeschauer gestatten. 
8 50. 
Wird das geschlachtete Thier für gesund und 
bankmäßig befunden, so wird es vom Fleischbeschauer 
abgestempelt. 
Ohne dieses Beschauzeichen darf weder das ge— 
schlachtete Thier noch irgend ein Theil desselben vom 
Schlachtplatze oder aus den Schlachthallen entfernt 
werden. 
Außerdem wird dem Schlachtenden auf Ver— 
langen für jedes Schlachtstück eine Bescheinigung über 
vorgenommene Beschau und gesunden Zustand des 
Fleisches ertheilt. 
8 51. 
Werden geschlachtete Thiere vom Fleischbeschauer 
nicht für bankmäßig, sondern nur für die Verwerthung 
im Hausgebrauche oder für die Freibank verwendbar 
oder für gänzlich ungenießbar befunden, so werden 
dieselben nicht abgestempelt, sondern amtlich ge— 
siegelt und in das Amtsschlachthaus zur weiteren Ver— 
fügung verwiesen. Dasselbe hat mit allen für unge— 
nießbar oder nur in beschränktem Maße verwendbar 
befundenen Eingeweiden und einzelnen Fleischtheilen 
zu geschehen.
	        
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