Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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8 48. 
Wird die Schlachtung in den Schlachthallen wegen 
Krankheitsverdachts, ekelerregenden Aussehens, schlechten 
Ernährungszustandes, großer Ermüdnng, oder aus 
anderen die Genießbarkeit des Fleisches in Frage 
stellenden Ursachen nicht zugelassen, so muß das be— 
treffende Viehstück je nach der Anordnung des Fleisch⸗ 
beschauers entweder in die Schlachthofstallungen oder 
zur Beobachtung in den Stall des Amtsschlachthauses 
Dder auch zur Schlachtung in das letztere durch den 
Schlachtenden gebracht werden. 
In das Amtsschlachthaus sind auch alle im Vieh— 
hof vorhandenen Thiere, deren Nothschlachtung er— 
forderlich ist, sowie alle daselbst zum Verkaufe ein⸗ 
gebrachten und von den Fleischbeschauern nicht als 
bankmäßig befundenen geschlachteten Thiere zu ver⸗ 
bringen. 
Das Gleiche hat mit Thieren zu geschehen, welche 
Vieheigenthümer zur Verwerthung in der Freibank 
schlachten lassen. 
8 49. 
Sofort nach der Schlachtung hat der Schlachtende 
dem amtlichen Fleischbeschauer zur Beschau des ge⸗ 
schlachteten Thieres Anzeige zu machen. 
Behufs entsprechender Vornahme der Beschau 
sind die Eingeweide gehörig anszulegen und auf be⸗ 
sondere Anordnung des Fleischbeschauers entsprechend 
zu säubern. 
Die geschlachteten Kleinviehstücke und Schweine 
sind so aufzuhängen, daß nicht beide Füße an einem 
Nagel hängen.
	        
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