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8 48.
Wird die Schlachtung in den Schlachthallen wegen
Krankheitsverdachts, ekelerregenden Aussehens, schlechten
Ernährungszustandes, großer Ermüdnng, oder aus
anderen die Genießbarkeit des Fleisches in Frage
stellenden Ursachen nicht zugelassen, so muß das be—
treffende Viehstück je nach der Anordnung des Fleisch⸗
beschauers entweder in die Schlachthofstallungen oder
zur Beobachtung in den Stall des Amtsschlachthauses
Dder auch zur Schlachtung in das letztere durch den
Schlachtenden gebracht werden.
In das Amtsschlachthaus sind auch alle im Vieh—
hof vorhandenen Thiere, deren Nothschlachtung er—
forderlich ist, sowie alle daselbst zum Verkaufe ein⸗
gebrachten und von den Fleischbeschauern nicht als
bankmäßig befundenen geschlachteten Thiere zu ver⸗
bringen.
Das Gleiche hat mit Thieren zu geschehen, welche
Vieheigenthümer zur Verwerthung in der Freibank
schlachten lassen.
8 49.
Sofort nach der Schlachtung hat der Schlachtende
dem amtlichen Fleischbeschauer zur Beschau des ge⸗
schlachteten Thieres Anzeige zu machen.
Behufs entsprechender Vornahme der Beschau
sind die Eingeweide gehörig anszulegen und auf be⸗
sondere Anordnung des Fleischbeschauers entsprechend
zu säubern.
Die geschlachteten Kleinviehstücke und Schweine
sind so aufzuhängen, daß nicht beide Füße an einem
Nagel hängen.