10
Personen, welche die nöthige Kraft nicht im vollen
Maße besitzen, dürfen zum Schlagen von Großvieh
weder verwendet werden, noch sich verwenden lassen.
Lehrlinge dürfen Schlachtungen nur im Beisein des
Meisters oder seines Vertreters vornehmen oder hie—
zu sich verwenden lassen.
841.
Das Abwerfen der Thiere zum Schächten muß
mittels der in der Großviehschlachthalle angebrachten
Winden und Aufzüge geschehen uund darf nur in
Gegenwart des Schächters erfolgen.
Während des Niederlegens des Thieres zum
Schächten muß der Kopf desselben gehörig unterstützt
und geführt werden.
Die Schächtung muß sofort nach erfolgtem Nie—
derlegen des Thieres geschehen.
Sowohl während der Schächtung als auch für die
ganze Dauer der nach dem Halsschnitt eintretenden
Muskelkrämpfe muß der Kopf des Thieres festgelegt
werden.
3842.
Alle geschlachteten Thiere sind am linken Vorder⸗
fuß von dem Schlachtenden mit einem Erkennungs⸗
zeichen zu versehen.
Diese Zeichen sind bei der Schlachthofleitung
anzumelden.
Das Aufblasen der Lungen von ge—
schächteten Thieren darf nicht durch den
Mund erfolgen.