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Düngerhofe vorgenommen werden. Die: Reinigung
derselben hat in der Kuttelei zu geschehen.
Die Entleerung und Reinigung der Gedärme
von Schlachtvieh aller Art und der Mägen von
Kleinvieh (Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen) und von
Schweinen darf in den Schlachthallen, jedoch nur an
den hiezu bestimmten Plätzen geschehen; der hiebei
sich ergebende Unrath muß in Gefäßen aufgefangen
und alsbald auf den Düngerhof gebracht werden.
Das bei der Schlachtung sich ergebende Blut
muß in Gefäßen aufgefangen werden, welche der
Schlachtende selbst zu stellen hat. Die Form und
Art dieser Gefäße wird von der Schlachthofleitung
bestimmt
836.
In der Großvieh-Schlachthalle dürfen nur
Ochsen, Kühe, Stiere und Rinder, in der Klein—
vieh-Schlachthalle nur Kälber, Schafe, Ziegen,
Lämmer und Kitzen, in der Schweine-Schlacht⸗
halle nur Schweine geschlachtet werden.
Die Schlachtplätze werden den Schlachtenden von
dem mit der Aufsicht in den Schlachthallen betrauten
städtischen Schlachthosbediensteten angewiesen. Kein
Schlachtender hat Anspruch auf einen besonderen, nur
ihm allein zustehenden Schlachtplatz in den Schlachthallen.
Die Tödtung der Schweine und das Brühen
und Enthaaren derselben darf nur im Brühraum,
und die Entnahme der Eingeweide und weitere Auf⸗
arbeitung nur in dem hiefür bestimmten Raum der
Schweine-Schlachthalle erfolgen. Für die Reinigung