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zur sofortigen Verladung des Fleisches unumgänglich
nöthig ist.
Die Gänge der Schlachthallen, der Kuttelei, der
übrigen Arbeitsräume und Stallungen sind stets für
den Verkehr frei zu halten.
819.
Es ist untersagt, Schlachtungen in den Gängen
vorzunehmen, geschlachtete Viehstücke, Fleisch, Ein—
geweide dort niederzulegen oder liegen zu lassen und
Geräthe aufzustellen oder stehen zu lassen.
Handwägen dürfen in die Schlachthallen und
sonstigen Arbeitsräume nicht gebracht werden. Die
Ent- und Beladung derselben darf nur in den Hof—⸗
räumen stattfinden.
Fleisch, Eingeweide und Kuttelwaaren müssen bei
der Abführung aus dem Schlachthofe in reinlicher
Weise und vollständig bedeckt sein.
820.
Es ist verboten, auf den freien Plätzen in den
Straßen und Hofräumen des Schlachthofes Vieh auf—⸗
zustellen oder solches an den Gebäuden, Einzäumungen
Abschlußgittern u. s. w. des Schlachthofes, der
Schlachthallen und sonstigen Arbeitsräumen anzubinden.
Die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse darf
nur in den hierfür eingerichteten Bedürfnißanstalten
des Schlachthofes geschehen.
821.
Die Verschaffung der Köpfe, Füße und Eingeweide
der geschlachteten Thiere in die Kuttelei, sowie des