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Verwechslung von Viehstücken wird keinerlei Gewähr⸗
schaft geleistet, ebenso leistet die Stadtgemeinde für
alle durch Zufall eintretenden Schäden Entschädigung
nicht, jedoch versichert sie das eingestellte Vieh gegen
Feuersgefahr.
Im Falle von Braudschäden wird an die Be—
schädigten nach Maßgabe der von der Versicherungs⸗
gesellschaft bezahlten Schadenssumme Ersatz geleistet.
X. Schlußbestimmung.
8 42.
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift, durch
welche alle hierher bezüglichen anderweiten orts—
polizeilichen Vorschriften aufgehoben sind, tritt am
gleichen Tage mit der Schlaͤchthofordnung in Wirk—
samkeit.
Zuwiderhandelnde unterliegen den gesetzlichen
Strafen.
Nürnberg, den 22. Juli 1892.
Stadtmagistrat.
Dr. Schuh.