12
Solche geschlachtete Viehstücke müssen bei der
Anmeldung (8 18) besonders namhaft gemacht und
von dem Aufschlagswächter, sowie bei der Zahlstelle
des Viehhoses in ein beionderes Verzeichniß ein⸗
getragen werden.
821.
Bezüglich jener Viehstücke, welche mit Umgehung
des Viehhofes dem Schlachthofe unmittelbar zugeführt
werden, gleichviel ob sie mit oder ohne Benützung
des Viehhofgeleises eingebracht werden, kommen die
Bestimmungen des 8 84 der Schlachthofordnung zur
Anwendung.
Die Pflicht zur Bezahlung des Fleischaufschlages
bezüglich der auf den Viehhof gebrachten Viehstücke
bemißt sich in allen Fällen nach den Bestimmungen
der jeweils bestehenden Fleischaufschlagsordnung.
822.
Hinterziehungen oder Verkürzungen der vorstehend
aufgeführten und der sonst gemäß den Bestimmungen
der Gebührenordnung für den Nürnberger Vieh- und
Schlachthof zu entrichtenden Gebühren werden, so—
ferne dieselben den Betrag von Ab. 4. 50 nicht über—
steigen, mit Geldstrafe bis zu 45 A, bei höheren
Beträgen mit Geldstrafe bis zum zehnfachen, im
Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrag des ent—
zogenen Gefälles, Verfehlungen aber gegen die in
gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrift vorgesehenen
Ueberwachungsvorschriften mit Geldstrafe bis zu 18 4
bedroht und geahndet.