Volltext: Nürnberg im Mittelalter (3. Band)

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|4] Ez izt erteylt wurden! mit der merern mennig scheppfen 
dez rats unnd der alten genannten, daz man allen den, di Juden- 
hewzer haben, di in untzer here der kayser selig gebn hat, da er 
kunigk oder kayser gewezen izt, und dez brif von im haben, daz 
er in di für aygen geben hab, und die auch dabei gesezzen sein 
und auch di bizher in aygen gewer pracht habn, daz man in die 
salen? sol, doch alzo bescheitenlichen, daz dhein schoeppf oder 
genannter dabei izt, man hab dann vor di brif, di si haben uber 
dizzelben hawser von unzern heren dem kayser verhört in offenen 
rat; und man soll auch in di sal? schreyben, daz etz mit dez 
rats wort gescheen sei. 
|5] Auch um den meister*, der herkommen ist, und um den 
Koppelman, der sul ye einer einen tag uf dem gemein hawse 
lesen und der andre den andern tag. Und wer® ye einen hören 
will, der mag daz thun; wer sie aber beede hören will, der mag 
daz auch thun. 
[6] Sie sollen die richtungen halten, die Gotschalk Ganss 
ınd die® von beeden seiten? der Judischheit daze geben sein ge- 
macht haben,‘ alz hernach geschrieben stehet und begriffen ist: 
Zum ersten sollen sie fürbaz untereinander gute freund sein on 
zeverte und soll ainer auf den andern verzeien um alle zusprüche 
! Würfel fügt die falsche Jahreszahl 1355 in Klammern hinzu. Da 
Karl IV, ‘selig’ genannt wird, gehört der Beschluss in die Zeit nach 1378. 
* Gerichtlich übertragen. %Salbrief, * Rabbiner Israel, der 1403 Sept. I mit 
der jährlichen Steuersumme von 20 Gild. Bürger wurde: S. 48. Da in 
Nürnberg bereits der einheimische Koppelman, Sohn der Seklin (S. 37 ff.), 
arivatim als Rabbiner wirkte, musste der Wirkungskreis beider abgegrenzt 
werden. In unserem art. 5 verordnet daher der Rat, dass Israel und Koppelman 
an abwechselnden Tagen ihre Lehrvorträge halten sollten. Ich setze diesen 
Ratsbeschluss in den Anfang des Jahres 1404. Vgl. die Erwähnung in den 
Rechtsgutachten des Jakob Weil nr, 151. % Von den (Gemeindemitgliedern. 
* Diejenigen, welche. 7 Es war also zum Streit zwischen den Rabbinern und 
ihren Anhängern gekommen, und die (jemeinde war förmlich in’ zwei Lager 
Bespalten. Zur Beilegung des ‘Krieges’ ernannte der Rat ein Schiedsgericht, 
bestehend aus dem Vorsteher (jotschalk Gans und je einem aus beiden Parteien 
Deputierten, Die ‘Richtungen’ der drei Schiedsmänner sind im obigen art. 6 
angegeben. MNer Friede hielt nicht lange Bestand. Die am 31. August 1406 
erfolgte Schliessung der Nürnberger Judenschule (S. 285 art. 13) zeigt, dass 
es zu neuen Reibereien kam und der Rat den Skandal satt hatte. Mit Rück- 
;icht auf diese Entwicklung werden wir wohl nicht fehl gehen, wenn wir den 
Friedensschluss unseres art. 6 in das Jahr 1405 setzen.
	        
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