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56. Straßenbahnbetrieb; 3. November 1903.
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ihren Besitzern auszuhändigen, oder, wenn dies nicht mehr möglich
ist, zu verwahren und spätestens am nächsten Tage der Betriebs—
verwaltung einzuliefern.
89.
Die Schaffner und etwaige Hilfsbremser der Beiwagen sind
dem Schaffner des Motorwagens untergeordnet.
Sowohl bei der Berg- wie bei der Talfahrt haben sich die
Schaffner der Anhängewagen an der Handbremse aufzuhalten und
diese im Bedarfsfalle zu bedienen. Die Abgabe von Fahrscheinen
—
Vorschrift keine Anwendung, wenn der Wagen mit einer durch—
gehenden, vom Motorwagenführer bedienten Bremse versehen ist.
Wagenführer.
810.
Der Wagenführer ist an die Weisungen des Schaffners bezüg—
lich der Einhaltung der planmäßigen Fahrzeiten und des Anhaltens
gebunden, im übrigen aber selbständig verantwortlich für die
Führung des Wagens, insbesondere für die Einhaltung der vor—
geschriebenen Fahrgeschwindigkeit und die Befolgung der für den
Betrieb bestehenden Anordnungen, welche in 88 16 bis 21, 23 und
24 dieser Vorschrift enthalten oder ihm durch besondere dienstliche
Anweisung zur Pflicht gemacht sind.
Er darf während der Fahrt seinen Platz auf der vorderen
Plattform nicht verlassen. Geschieht dies in Notfällen doch, oder
bei Beendigung der Fahrt, so ist es nur zulässig, wenn vorher der
Strom abgestellt, der Wagen fest gebremst und die Kurbel des
Umschalters abgenommen ist.
8 11.
Das Anfahren darf erst erfolgen, nachdem der Schaffner das
Zeichen dazu gegeben hat.
8 12.
Langsam muß gefahren werden:
1) an den besonders bezeichneten Stellen,
2) bei jeder Anfahrt sowie bei jeder Haltestelle,
3) wenn sich Menschen, Tiere oder Hindernisse auf der Strecke
befinden,
4) auf abschüssiger Bahn,
5) bei Straßenkreuzungen und Kurven,
6) wenr Arbeiten am Straßenkörper oder Geleise vorgenommen
werden.